ARBEITSRECHT
BAG: "Kündigungsschutz" im Kleinbetrieb
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Der Kläger war im Elektrofachhandel der Beklagten seit 1997 als Kundendienstmonteur beschäftigt. Seine Vergütung betrug zuletzt 5.500,00 DM brutto zuzüglich 500,00 DM Fahrkostenpauschale. Die Beklagte beschäftigt neben dem 1945 geborenen Kläger nur noch drei Mitarbeiter, die Ende 1999/Anfang 2000 eingestellt wurden, deutlich jünger als der Kläger sind und erheblich weniger verdienen. Einer der Mitarbeiter ist als Lagerarbeiter, einer als Auslieferungsfahrer und einer als Monteur und Verkäufer beschäftigt. Am 30. Juni 2000 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2000 und führte betriebliche Gründe an. Der Kläger hat geltend gemacht, die Kündigung verstoße gegen Treu und Glauben, weil die Beklagte ihre Entscheidung, ihm und nicht einem der anderen Arbeitnehmer zu kündigen, ohne das gebotene Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme getroffen habe. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers blieb erfolglos. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes nicht für Betriebe, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die ordentliche Kündigung der Beklagten bedurfte deshalb zu ihrer Wirksamkeit keines Grundes im Sinne des § 1 KSchG. Die Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer im Kleinbetrieb kann jedoch nach § 242 BGB (Treu und Glauben) unwirksam sein. Stützt sich der Arbeitgeber des Kleinbetriebs auf betriebliche Umstände und kommt eine Auswahl zwischen mehreren Arbeitnehmern in Betracht, so ist die Kündigung rechtsmißbräuchlich und deshalb nach § 242 BGB unwirksam, wenn schon auf den ersten Blick erkennbar ist, daß der Arbeitgeber ohne entgegenstehende betriebliche Interessen einem Arbeitnehmer kündigt, der erheblich schutzwürdiger als vergleichbare, nicht gekündigte Arbeitnehmer ist (Senat 21. Februar 2001 - 2 AZR 15/00 - BAGE 97, 92). Nach diesem Maßstab war die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Kündigung schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die im Betrieb verbliebenen Arbeitnehmer jedenfalls zum Teil andere Tätigkeiten als der Kläger ausübten und deshalb nicht mit ihm vergleichbar waren. Auf das Vorliegen wirtschaftlicher Gründe (Personalkosten) kam es danach nicht mehr an.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. Februar 2003 - 2 AZR 672/01 -