ARBEITSRECHT
BAG segnet Befristung im Fußball ab und sichert Transfersystem
Autor: Robert Mudter - Rechtsanwalt
In einer neueren Entscheidung des BAG (Urteil vom 16.01.2018, Az.: 7 AZR 312/16) geht es wieder um interessante Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Befristung von Arbeitsverträgen. In dem konkreten Fall um Fragen um die Befristung von Arbeitsverträgen eines Lizenzspielers der Fußballbundesliga.
Der Kläger war bei dem Verein, der verklagt worden, ist seit dem 01.07.2009 als Torwart in der ersten Bundesliga beschäftigt. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der vereinbarten Befristung. Verhandlungen über eine Aufhebungsvereinbarung scheiterten. Vereinbart wurde, dass ein bereits befristeter Vertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt in 2015 verlängert wird, wenn der Kläger in der Saison in mindestens 23 Bundesligaspielen eingesetzt wird. Einsatzdauer und Erfolg wurden in bestimmte Prämien umgerechnet. Unter dem Strich, auch verletzungsbedingt, konnte der Kläger diese Einsätze nicht erreichen. Nach Beendigung der Hinrunde wurde der Kläger nicht mehr bei Bundesligaspielen eingesetzt, sondern in die zweite Mannschaft der Beklagten eingeordnet. Der Kläger wollte mit seiner Klage festgestellt wissen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht endete. Ferner hat der Kläger Zahlungsansprüche für die Rückrunde geltend gemacht.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat die Klage insgesamt abgewiesen. Ob im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens Revision zum BAG eingelegt war ersteinmal nicht klar. Der Kläger entschied sich jedoch für den Weg der Revision. Doch auch die Revision des Klägers vor dem 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte keinen Erfolg, wie sich aus der jetzt vorliegenden Pressemitteilung ergibt. Das BAG stellte die Wirksamkeit der Befristung fest. Dabei hat das BAG auf die Eigenart der Arbeitsleistung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG abgestellt. Die Besonderheit sah das BAG darin, dass in „kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußballsport werden von einem Lizenzspieler im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistung erwartet und geschuldet, die dieser nur für eine begrenzte Zeit erbringen kann“. Hierin sah das BAG ein berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses. Auch für die anderen Ansprüche sah das BAG keine Rechtsgrundlage. Für den Fußballer misslich, da eine Abfindung verhandeln, jetzt kaum noch möglich war.
Zum Hintergrund: Befristungen sind ohne sachlichen Grund in der Regel bis zu einer Dauer von maximal 2 Jahren möglich. Das Arbeitsverhältnis läuft aus, eine Kündigung ist nicht notwendig. Darüber hinaus sind Befristungen zulässig, wenn ein sogenannter sachlicher Grund gegeben ist. In der Regel wird dieser sachliche Grund im Profifußball herangezogen. Ähnliche Regeln gelten im Übrigen im Bereich Fernsehen und Presse. Auch hier ist es rechtlich nicht ausgeschlossen über einen längeren Zeitraum immer wieder befristete Arbeitsverträge abzuschließen. Der sachliche Grund ist hier, dass Abwechslungsbedürfnis des Publikums. Letztendlich stellt damit das BAG, wohl zutreffend, Profifußball auf das Niveau einer Marketingveranstaltung. In der praktischen Lebenssicht dürfte dies zutreffend sein. Vereine müssen die Mitspieler dauernd verjüngen. Heutzutage hat ein Verein mit älteren Mitspielern kaum eine Chance sich auf hohem Niveau zu halten. Kader wollen ständig umgebildet werden. Neben Verletzungsrisiken will auch das Publikum andere Spieler sehen. Dies meint das BAG mit Abwechslungsbedürfnis. Sportliche Höchstleistung lassen sich eben nur für eine bestimmte Zeit erbringen. Für diese Zeit sind sie aber auch geschuldet, so das Gericht.
Damit hat das Bundesarbeitsgericht die im Profifußball üblichen Befristungen erst einmal abgesegnet und in einem zweiten Schritt zu einer Sicherung des deutschen Profifußballs beigetragen. Ohne die Wirksamkeit befristeter Verträge wäre das Transfersystem in der jetzt praktizierten Form auch nicht denkbar. Also bleibt der Gedanke: Drum prüfe wer sich bindet für beide Seiten.
Autor: Fachanwalt für Arbeitsrecht Robert Mudter