ARBEITSRECHT
BAG: Übertragbarkeit von Urlaub
Autor: NOETHE LEGAL Rechtsanwälte - Kanzlei
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied mit Urteil vom 05.08.2014 unter welchen Voraussetzungen Urlaubsansprüche in das Folgejahr übertragen werden können (AZ.: 9 AZR 77/13).
NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Koblenz führt aus:
Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) darf in Tarifverträgen von den Vorschriften des BUrlG, abgesehen von einigen Ausnahmen, auch zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden. Die ausgenommenen Vorschriften regeln, dass für den Arbeitnehmer ein Anspruch auf bezahlten Urlaub von mindestens 24 Werktagen besteht.
Das BAG führte nun aus, dass eine unionsrechtskonforme Auslegung ergibt, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch am Ende des Jahres nicht verfallen dürfe. Dies gelte zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich keine Möglichkeit hatte, den Urlaub zu nehmen.
Daher, so das BAG, sei eine Klausel in Tarifverträgen, wonach der Urlaubsanspruch nur bei einer Nichtinanspruchnahme aus außergewöhnlichen betrieblichen Gründen in das Folgejahr übertragen werden kann und andernfalls erlösche, unwirksam. Dies gilt laut BAG allerdings nicht für Urlaubsansprüche, welche über den unionsrechtlichen Urlaubsanspruch von vier Wochen hinausgehen.
Hier verlangt die Klägerin 11 Tage Ersatzurlaub von ihrer beklagten Arbeitgeberin für das Jahr 2010. Für die Klägerin galt bis zum 31.05.2013 ein Manteltarifvertrag, wonach der Urlaub nur auf das Folgejahr übertragen werden können sollte, wenn er aus außergewöhnlichen betrieblichen Gründen nicht gewährt werden konnte und andernfalls drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres erlöschen sollte.
Die Klägerin konnte die 11 Tage ihres Urlaubs aufgrund von Krankheit nicht nehmen und machte diese im Jahr 2011 - erfolglos - geltend. Die daraufhin erhobene Klage begründete sie mit unionsrechtlichen Vorgaben, wonach ihr bezahlter Jahresurlaub zustehe. Dem hält die Beklagte entgegen, die Ansprüche seien erloschen. Zwar verstoße der Manteltarifvertrag gegen das Unionsrecht, was allerdings unerheblich sei, da das Unionsrecht zwischen Privaten nicht gelte.
In den Vorinstanzen blieb die Klage erfolglos. Nunmehr entschied das BAG, dass der Klägerin 8 Urlaubstage zustehen und der Anspruch in das Folgejahr übertragen wurde, da der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Tagen nicht verfallen dürfe und hier personenbedingte Gründe für die Übertragbarkeit, nämlich die Krankheit der Klägerin, vorlagen. Für die 3 weiteren Urlaubstage, die über den gesetzlichen Anspruch hinausgingen, sei die Klausel hingegen wirksam und diese 3 Tage Urlaub damit erloschen.
Das Arbeitsrecht ist eine vielschichtige Materie, in welcher verschiedene zivilrechtliche Vorschriften eine Rolle spielen. Es ist nicht immer leicht, den Überblick zu behalten, insbesondere wenn auch Unionsrecht eine Rolle spielt. Gerade wenn es um die diversen Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern geht, kommt es häufig zu Meinungsverschiedenheiten.
Um ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich daher frühzeitig rechtsanwaltlich beraten lassen.
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