VERKEHRSRECHT
Bagatellschäden: Erst Kostenschätzung, dann eventuell zum Gutachter
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SÖMMERDA (DAV). Bei einem reinen Bagatellschaden sollte ein Unfallgeschädigter erst von einer Werkstatt die ungefähren Reparaturkosten schätzen lassen, bevor er einen Gutachter einschaltet. Dies folgt aus einem Urteil des Amtsgerichts Sömmerda, das die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) veröffentlicht haben.
In dem Fall war nach einem leichten Heckanstoß ein Blechschaden zu verzeichnen gewesen, dessen Beseitigung inklusive Mehrwertsteuer etwas über 1.800 Mark kostete. Die Klägerin hatte zuvor einen Sachverständigen eingeschaltet. Die Versicherung des Schädigers zahlte die Reparatur, weigerte sich aber, auch die Gutachterkosten zu erstatten.
Das Gericht gab dem Unternehmen Recht und sah in der Einholung des Sachverständigengutachtens bei dem vorliegenden Bagatellschaden einen Verstoß gegen die gesetzliche Schadensminderungspflicht. Bei Reparaturkosten bis zur Höhe von 2.500 Mark sei ein Gutachten im Regelfall unverhältnismäßig, hieß es. Vor allem bei einer fiktiven Abrechnung müsse der Geschädigte gesondert darlegen, weshalb nicht auch eine einfache Kostenkalkulation oder ein Kostenvoranschlag ausgereicht hätte.
?Die Geschädigte kann sich nicht darauf berufen, dass sich ihr der Umfang des Schadens nicht sogleich erschlossen hat?, fuhr das Gericht fort. Im Zweifelsfall bleibe ihr immer die Möglichkeit, zunächst bei ihrer Werkstatt den ungefähren Schadensumfang zu erfragen. Die Werkstatt könne auch Angaben darüber machen, ?ob wegen des Verdachts tiefer gehender Schäden eine Begutachtung angebracht ist?.
Amtsgericht Sömmerda
Urteil vom 14. Mai 2002
Aktenzeichen 1 C 8/02
Quelle: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein
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