BEAMTENRECHT
Beamte: Anspruch auf Sabbatjahr?
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Inwieweit haben leitende Beamte Anspruch auf ein Sabbatjahr? Hierzu hat jetzt das Verwaltungsgericht Koblenz ein interessantes Urteil gesprochen.
Vorliegend ging es um den Rektor einer kleinen Schule aus Rheinland-Pfalz, der sich eine Auszeit in Form von seinem Sabbatjahr nehmen wollte. Doch sein Dienstherr lehnte dies ab und berief sich auf dienstliche Belange. Da zog der Schulleiter vor Gericht und klagte. Der Direktor sah darin einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Außerdem habe er eine verlässliche Vertretung organisiert.
Doch das Verwaltungsgericht Koblenz wies seine Klage mit Urteil vom 28.05.2014 - 5 K 61/14 – ab. Die Richter verwiesen darauf, dass Führungskräfte normalerweise keinen Anspruch auf Teilzeitarbeit hätten. Dies ergebe sich daraus, dass hier häufig dienstliche Belange entgegenstehen würden. Im Regelfall sei davon auszugehen, dass Schulleiter für den Zeitraum von einem Jahr nicht einfach durch eine Vertretung ersetzt werden können. Hier sei generell davon auszugehen, dass es zu Komplikationen kommt. Eine adäquate Vertretung sei hier kaum möglich. Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Koblenz ist noch nicht rechtskräftig.
Abzuwarten bleibt, ob der Rektor hiergegen Berufung einlegt und wie dann die höheren Instanzen entscheiden. Zu bedenken ist allerdings, dass es für Beamte - und auch Arbeitnehmer - keinen ausdrücklichen gesetzlichen Anspruch auf eine Auszeit in Form eines Sabbatjahres gibt. Allerdings sind die Regelungen in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. Teilweise dürfen Beamte etwa wie in § 64 LBG NRW über eine Teilzeitbeschäftigung eine Jahresfreistellung beantragen. Dies geschieht etwa dadurch, dass sie als Teilzeitbeschäftigte über mehrere Jahre Vollzeit arbeiten und dann für die auf diese Weise „angesparte“ Arbeitszeit für ein Jahr freigestellt werden. Allerdings steht die Bewilligung im Ermessen des Dienstherrn. Darüber hinaus dürfen dem nach § 63 Abs. 1 LBG NRW keine „dienstlichen Belange“ entgegenstehen. Diese hat das OVG NRW OVG Nordrhein-Westfalen Entscheidung vom 16. Juni 2011 - 6 A 1185/10 - bei dem Konrektor einer Schule gesehen. Vor allem Beamte in Führungspositionen dürften es daher eher schwer haben, auf einem Sabbatjahr zu pochen. Trotzdem sollten Sie bei Ihrem Dienstherrn nachfragen und sich eventuell von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Denn die Umstände des Einzelfalls können hier eine große Rolle spielen.