BEAMTENRECHT
Beamtenbeihilfe darf sich an gesetzliche Krankenversicherung anlehnen
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Leipzig (jur). Die Beihilfe zur medizinischen Versorgung von Beamten darf sich bei Medizinprodukten grundsätzlich den Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherungen anschließen. Das ist zulässig, wenn Ausnahmen im Einzelfall möglich bleiben, urteilte am Donnerstag, 26. März 2015, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 5 C 8.14 und 5 C 9.14). Es wies damit zwei Beamte des Landes Berlin ab.
Beide Kläger hatten zur Behandlung von Knorpel- und Gelenkschäden Hyaluronsäurepräparate verordnet bekommen. Hyaluronsäure ist ein körpereigenes „Schmiermittel“ etwa im Kniegelenk. Es wirkt stoßdämpfend und verbessert die Gleitfähigkeit des Knorpels.
Nach den in der gesetzlichen Krankenversicherung maßgeblichen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen gelten Hyaluronsäurepräparate als Medizinprodukte, die von den Krankenkassen nicht bezahlt werden. Die Beihilfe-Regelungen des Landes Berlin enthalten einen Verweis auf die gesetzliche Krankenversicherung. Das Land lehnte daher eine Erstattung der Kosten von hier 225 Euro beziehungsweise 437 Euro ab.
Zu Recht, wie nun das Bundesverwaltungsgericht entschied. Ein solcher sogenannter dynamischer Verweis auf die jeweils gültigen Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung sei in der Beihilfe zulässig. Insbesondere sei ein solcher Verweis ausreichend bestimmt.
Die Beihilfe-Regelung in Berlin sei auch mit der „verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht“ gegenüber den Beamten vereinbar, weil sie Ausnahmen im Einzelfall zulasse.
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