VERWALTUNGSRECHT
Beamter auf Probe: Schlechte Beurteilung reicht nicht für Eilrechtsschutz
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Eilrechtsschutz scheitert trotz Kritik an Beurteilung © KI-Symbolbild
- Das Wichtigste in Kürze
- Hintergrund: Schlechte Beurteilung in der Probezeit
- Was entschieden wurde und warum das wichtig ist
- Warum das Gericht keine Voreingenommenheit sah
- Falsche Tatsachenbehauptung war nicht ausreichend belegt
- Festhalten an der Bewertung genügte nicht
- E-Mail und Gesprächsverlauf begründeten keine Befangenheit
- Warum auch der Versetzungsantrag im Eilverfahren scheiterte
- Was die Entscheidung praktisch bedeutet
- Welche Fehler Betroffene vermeiden sollten
- Redaktions-Tipp
- Häufige Fragen
- Reicht eine falsche dienstliche Beurteilung für ein Eilverfahren?
- Wann ist ein Beurteiler voreingenommen?
- Darf ein Vorgesetzter frühere Fehler in der Probezeit berücksichtigen?
- Kann eine Versetzung verlangt werden, wenn man sich unfair beurteilt fühlt?
- Was bedeutet Anordnungsgrund?
- Entscheidungsdaten
Wer als Beamter auf Probe eine schlechte dienstliche Beurteilung erhält, steht oft unter erheblichem Druck. Besonders heikel wird es, wenn davon die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit abhängt. Viele Betroffene glauben dann, eine aus ihrer Sicht falsche oder ungerechte Beurteilung müsse im Eilverfahren sofort korrigiert werden. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen stellt in einem Beschluss klar: Dafür reicht es nicht aus, Fehler oder Spannungen mit dem Vorgesetzten zu behaupten.
Betroffen sind vor allem Beamte auf Probe, Lehrkräfte im Landesdienst und Dienststellen, die über Bewährung, Beurteilungen und Versetzungen entscheiden. Praktisch wichtig ist die Entscheidung, weil sie zeigt, wie hoch die Hürden für einstweiligen Rechtsschutz bei dienstlichen Beurteilungen sind.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Studienrat im Beamtenverhältnis auf Probe scheiterte mit seiner Beschwerde im Eilverfahren.
- Er wollte eine vorläufige Neubescheidung seines Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erreichen.
- Außerdem verlangte er eine Entscheidung über seinen Versetzungsantrag an einen anderen Dienstort.
- Das Gericht sah keinen ausreichenden Anordnungsgrund, also keine besondere Eilbedürftigkeit.
- Voreingenommenheit der Schulleiterin wurde nicht festgestellt. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Hintergrund: Schlechte Beurteilung in der Probezeit
Der Antragsteller ist Studienrat im Beamtenverhältnis auf Probe. Er wollte im Wege einer einstweiligen Anordnung erreichen, dass über seinen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vorläufig erneut entschieden wird. Zudem verlangte er eine Entscheidung über seinen Antrag auf Versetzung, damit er seine verlängerte Probezeit an einem anderen Dienstort absolvieren kann.
Im Mittelpunkt stand seine Kritik an einer dienstlichen Beurteilung. Er war der Auffassung, die Schulleiterin habe ihn schlecht beurteilt und dabei in erheblichem Umfang unrichtige Tatsachen zugrunde gelegt. Daraus leitete er eine Voreingenommenheit ab. Nach seiner Sicht könne er bei weiterer Beurteilung durch dieselbe Schulleiterin keine echte Bewährungschance mehr haben.
Das Verwaltungsgericht hatte seinen Eilantrag abgelehnt. Dagegen legte der Studienrat Beschwerde ein.
Was entschieden wurde und warum das wichtig ist
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 19. Juni 2026 die Beschwerde zurückgewiesen. Das Aktenzeichen lautet 6 B 149/26.
Die Kernaussage: Ein Beamter auf Probe kann im Eilverfahren nicht schon deshalb eine neue Entscheidung über die Lebenszeitverbeamtung oder eine Bescheidung seines Versetzungsantrags verlangen, weil er seine Beurteilung für falsch hält. Er muss zusätzlich glaubhaft machen, dass ihm ohne sofortige gerichtliche Entscheidung schwere und unzumutbare Nachteile drohen.
Genau daran fehlte es nach Auffassung des Gerichts. Das Verwaltungsgericht habe den Eilantrag zu Recht mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes abgelehnt. Ein Anordnungsgrund bedeutet vereinfacht: Es muss dringend sein, weil Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar wäre.
Warum das Gericht keine Voreingenommenheit sah
Das Gericht stellte zunächst den Maßstab klar: Tatsächliche Voreingenommenheit liegt vor, wenn ein Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Das kann sich aus der Beurteilung selbst, aus dem Verhalten im Beurteilungszeitraum oder aus dem Verhalten im Beurteilungsverfahren ergeben.
Eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise oder dienstliche Spannungen reichen dafür aber grundsätzlich nicht aus. Auch eine möglicherweise unsachliche Vorgehensweise oder Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Beurteilung führen nicht automatisch zu Voreingenommenheit.
Das OVG NRW räumte ein, dass nach dem derzeitigen Kenntnisstand Zweifel an der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung bestehen könnten. Es könne eine weitere Plausibilisierung durch die Beurteilerin erforderlich sein. Das bedeutet: Die Bewertung muss nachvollziehbar erklärt werden. Aus solchen Zweifeln folge aber noch nicht, dass die Schulleiterin den Antragsteller aus sachwidrigen Gründen schlecht beurteilen wollte.
Falsche Tatsachenbehauptung war nicht ausreichend belegt
Der Studienrat argumentierte, die schlechte Beurteilung sei nahezu vollständig auf falsche Tatsachen gestützt worden. Das überzeugte das Gericht nicht. Aus dem vorgelegten Gedächtnisprotokoll und den Einwendungen ließ sich nach Auffassung des Senats nicht feststellen, dass die gesamte Begründung auf falschen Tatsachen beruhte.
Ein Beispiel betraf den Vorwurf, der Antragsteller habe keine Fortbildungen wahrgenommen. Das Gericht sah dadurch nicht schlüssig widerlegt, dass er tatsächlich an keiner Fortbildung teilgenommen hatte. Ein anderes Beispiel betraf eine von der Schulleiterin angenommene Unsicherheit im Fach Geschichte. Hier sah das Gericht eher eine Wertungsfrage im Rahmen des Beurteilungsspielraums als eine nachweislich falsche Tatsachengrundlage.
Festhalten an der Bewertung genügte nicht
Auch dass die Schulleiterin im Beurteilungsgespräch trotz Gegendarstellung an ihrer Bewertung festhielt, genügte nicht. Nach der Rechtsprechung wird eine Beurteilung durch Eröffnung und Besprechung nur dann fehlerhaft, wenn der Beurteiler berechtigte Änderungs- oder Aufhebungsanträge behindern oder vereiteln will.
Ein solches Verhalten konnte das Gericht nicht feststellen. Allein das Festhalten an einer Bewertung belege nicht, dass Einwände aus sachwidrigen Gründen übergangen wurden.
E-Mail und Gesprächsverlauf begründeten keine Befangenheit
Der Antragsteller sah auch in einer E-Mail der Schulleiterin an die Bezirksregierung ein Indiz für Voreingenommenheit. Er meinte, sie stelle ihn abwertend dar. Das Gericht bewertete die E-Mail bei objektiver Betrachtung anders. Aus ihr ergebe sich nicht, dass die Schulleiterin ihn bewusst herabsetzen wollte.
Auch aus späteren Gesprächen folgte nach Auffassung des Gerichts keine Voreingenommenheit. Dass frühere Fehler oder Verhaltensweisen bei der Beurteilung eines Beamten auf Probe berücksichtigt werden, ist nicht von vornherein unzulässig. Entscheidend ist, ob der Beurteiler dabei die Maßstäbe der Probezeit zutreffend anwendet. Ein möglicher Fehler bei diesem Wertmaßstab begründet für sich allein noch keine Befangenheit.
Warum auch der Versetzungsantrag im Eilverfahren scheiterte
Der Studienrat wollte hilfsweise erreichen, dass über seinen Versetzungsantrag entschieden wird. Ziel war eine Fortsetzung der verlängerten Probezeit an einem anderen Dienstort.
Auch hier verneinte das Gericht einen ausreichenden Anordnungsgrund. Der Antragsteller hatte seine Eilbedürftigkeit im Kern damit begründet, dass die Schulleiterin voreingenommen sei und er deshalb am bisherigen Dienstort keine echte Bewährungschance habe. Da das Gericht eine Voreingenommenheit nicht feststellte, sah es auch keinen schweren irreversiblen Nachteil durch das Ausbleiben einer sofortigen gerichtlichen Entscheidung.
Das Gericht merkte zwar an, dass sich die Frage stelle, warum über den Versetzungsantrag bislang nicht entschieden worden sei. Für den Erfolg des Eilverfahrens reichte das aber nicht aus.
Was die Entscheidung praktisch bedeutet
Für Beamte auf Probe ist die Entscheidung wichtig, weil sie die Trennung zwischen zwei Fragen deutlich macht. Erstens: Ist eine dienstliche Beurteilung möglicherweise fehlerhaft? Zweitens: Liegt zusätzlich eine so dringende Lage vor, dass ein Gericht im Eilverfahren eingreifen muss?
Das OVG NRW macht klar: Selbst wenn es Zweifel an einer Beurteilung gibt, folgt daraus nicht automatisch ein Anspruch auf sofortige vorläufige Neubescheidung oder Versetzung. Wer Voreingenommenheit geltend macht, muss konkrete Tatsachen vortragen, die zeigen, dass der Beurteiler nicht sachlich und gerecht beurteilen will oder kann.
Für Dienststellen bedeutet die Entscheidung zugleich: Beurteilungen müssen nachvollziehbar sein. Wenn Einwände gegen Tatsachengrundlagen oder Wertungen erhoben werden, kann eine Plausibilisierung erforderlich werden. Das ist aber nicht dasselbe wie der Nachweis persönlicher Befangenheit.
Welche Fehler Betroffene vermeiden sollten
- Fehler nicht mit Befangenheit gleichsetzen: Eine aus Sicht des Beamten falsche Beurteilung belegt noch keine Voreingenommenheit.
- Nur allgemeine Unzufriedenheit reicht nicht: Spannungen, Kritik oder ein schlechtes Gespräch genügen grundsätzlich nicht.
- Konkrete Tatsachen dokumentieren: Wer sich auf Voreingenommenheit beruft, braucht belastbare Anhaltspunkte, nicht nur subjektive Eindrücke.
- Eilbedürftigkeit gesondert begründen: Im Eilverfahren muss dargelegt werden, warum Abwarten unzumutbar wäre.
- Versetzung nicht automatisch erwarten: Ein laufender Streit über eine Beurteilung führt nicht ohne Weiteres zu einem Anspruch auf sofortige Versetzung.
Redaktions-Tipp
Wer eine dienstliche Beurteilung angreifen will, sollte sauber trennen: Welche Tatsachen sind aus eigener Sicht falsch, welche Wertungen sind nicht nachvollziehbar und worin soll eine konkrete Eilbedürftigkeit liegen? Diese Unterscheidung kann entscheidend sein.
Häufige Fragen
Reicht eine falsche dienstliche Beurteilung für ein Eilverfahren?
Nicht automatisch. Nach der Entscheidung können Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Beurteilung bestehen, ohne dass deshalb ein dringender Anspruch auf gerichtliches Einschreiten im Eilverfahren vorliegt.
Wann ist ein Beurteiler voreingenommen?
Voreingenommenheit liegt vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, sachlich und gerecht zu beurteilen. Dafür braucht es konkrete Anhaltspunkte.
Darf ein Vorgesetzter frühere Fehler in der Probezeit berücksichtigen?
Grundsätzlich ja. Bei der Beurteilung eines Beamten auf Probe dürfen frühere Leistungen und Verhaltensweisen nicht von vornherein ausgeblendet werden. Entscheidend ist, ob sie sachgerecht gewürdigt werden.
Kann eine Versetzung verlangt werden, wenn man sich unfair beurteilt fühlt?
Ein Gefühl unfairer Behandlung genügt nicht. Im Eilverfahren muss zusätzlich ein schwerer und unzumutbarer Nachteil glaubhaft gemacht werden.
Was bedeutet Anordnungsgrund?
Ein Anordnungsgrund ist die besondere Dringlichkeit im Eilverfahren. Der Antragsteller muss zeigen, dass ihm ohne schnelle gerichtliche Entscheidung erhebliche Nachteile drohen.
Entscheidungsdaten
- Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
- Entscheidungsdatum: 19. Juni 2026
- Aktenzeichen: 6 B 149/26
- Rechtsgebiet: Beamtenrecht, Verwaltungsprozessrecht
- Wichtige Normen: § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 152 Abs. 1 VwGO, § 52 GKG, § 53 GKG, § 63 GKG, § 47 GKG
- Entscheidung: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
- Rechtskraft: Der Beschluss ist unanfechtbar.