RECHT ALLGEMEIN
Bedienungsanleitung in Landessprache meistens Pflicht
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Hersteller, die in Deutschland oder einem anderen europäischen Land, Produkte, Anlagen oder Geräte auf den Markt bringen, sind in den meisten Fällen dazu verpflichtet, diesen eine Bedienungsanleitung in der Landessprache beizulegen.
Bedienungsanleitung dient Produktsicherheit
Alle Produkte, die in Europa auf den Markt kommen, müssen nach der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit für Verbraucher sicher sein. Damit Verbraucher die Möglichkeit bekommen, sich über eventuelle Gefahren und Risiken zu informieren, die von einem Produkt ausgehen, ist das Mitliefern einer Bedienungsanleitung in Landessprache erforderlich. Das regelt das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), in dem es in § 3 Abs. 4 heißt:
„Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, ist bei der Bereitstellung auf dem Markt hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind.“
Da zumindest theoretisch bei fast jedem Produkt eine Sicherheitsgefahr denkbar ist, wenn es unsachgemäß verwendet wird, besteht die Verpflichtung zur Mitlieferung einer Bedienungsanleitung also praktisch für jeden Hersteller. Außerdem betrifft sie auch Importeure von Produkten, die aus Nicht-EU-Staaten stammen. Rechtlich gelten die Importeure hier nämlich als Hersteller.
Bedienungsanleitung muss in Landessprache verfasst sein
Die Bedienungsanleitung muss in der Landessprache des jeweiligen Landes, in dem das Produkt angeboten wird, verfasst sein. Es reicht also nicht aus, dass Hersteller bzw. Verkäufer, die ihre Waren ins Ausland verkaufen, eine englischsprachige Anleitung beilegen. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Hersteller ein Übersetzungsbüro beauftragen und ihre Bedienungsanleitung professionell in die jeweilige Landessprache übersetzen lassen. Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte 2019, dass alle Produkte, die unter die im Produktsicherheitsgesetz festgelegten Regelungen fallen, über eine Anleitung in Landessprache verfügen müssen.
Das Gericht verhandelte einen Fall, bei dem ein Spielzeugverkäufer von einem Mitbewerber verklagt wurde, weil er einem batteriebetriebenen Elektroauto, in dem Kinder selbst fahren können, nur eine englischsprachige Anleitung beilegte. Das Gericht stellte fest, dass bei unsachgemäßem Gebrauch des Produkts zahlreiche Sicherheitsrisiken bestünden, es also unter die Regelungen des Produktsicherheitsgesetzes fällt. Demzufolge war die Mitlieferung einer Anleitung in deutscher Sprache zwingend erforderlich. Das Gericht urteilte, dass der Verkäufer ein wettbewerbswidriges Verhalten an den Tag gelegt hatte.
Bedienungsanleitung muss nicht zwingend in Papierform mitgeliefert werden
Bei der Gelegenheit stellte das Oberlandesgericht Frankfurt auch klar, dass eine Bedienungsanleitung nicht zwingend in Papierform mitgeliefert werden muss. Das Produktsicherheitsgesetz schreibt nämlich lediglich vor, dass der Verbraucher informiert werden muss, welche Gefahren unter Umständen von dem Produkt während der Gebrauchsdauer ausgehen können. Wie dem Verbraucher diese Informationen zugänglich gemacht werden, schreibt das Gesetz nicht vor. Das heißt in der Praxis, dass Verkäufer die Bedienungsanleitungen auch in anderer Form aushändigen können, zum Beispiel als E-Mail-Anhang im PDF-Format. Das verringert für viele Verkäufer den bürokratischen Aufwand und ist obendrein im Sinne der Nachhaltigkeit, weil es Papier einspart. Bereits 2014 entschied das Landgericht Potsdam, dass ein Kamerahersteller die Bedienungsanleitung auch auf einer mitgelieferten CD-Rom zur Verfügung stellen kann.
Mindeststandards für Bedienungs- und Gebrauchsanweisungen
Um Bedienungs- und Gebrauchsanweisungen zu verfassen, die den rechtlichen Anforderungen genügen, können sich Hersteller an der Norm DIN 82079 orientieren. In ihr werden allgemeine Grundsätze und spezielle Anforderungen an Aufbau und Inhalt von Bedienungsanleitungen dargestellt. Besonderes Augenmerk sollten Hersteller und Dienstleister auf die Sicherheits- und Warnhinweise legen, die unbedingt in der Anleitung enthalten sein müssen. Folgende Komponenten sollten in einer Gebrauchsanweisung je nach Produkt u.a. enthalten sein:
- Technische Daten
- Sicherheitsanweisungen
- Produktbeschreibung; einzelne Bestandteile des Produkts
- Zusammenbau, Installation, Ingebrauchnahme
- Bedienungsbeschreibung
- Demontage, Lagerung, Transport
- Wartung und Reparatur
- Umweltschutzaspekte
- Fachgerechte Entsorgung
Eine rechtlich einwandfreie Bedienungsanleitung schreiben
Da es hinsichtlich Aufbau, Inhalt und Formulierung von rechtlich einwandfreien Bedienungsanleitungen so einiges zu beachten gibt, ist dies keine Aufgabe für jedermann. Hersteller können hierbei die Hilfe von Dienstleistern in Anspruch nehmen, die über Erfahrung in diesem Metier verfügen. Wer die Anleitung selbst verfassen will, kann dabei auf verschiedene Softwarelösungen zurückgreifen. AdobeInDesign ist zum Beispiel ein geeignetes Programm zur Erstellung von Anleitungen. Einfache Anleitungen können natürlich auch mit Microsoft Word oder anderen Textverarbeitungsprogrammen geschrieben werden. Hinsichtlich des Aufbaus und Inhalts sollten Sie sich an der Norm DIN 82079 orientieren.
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