VERWALTUNGSRECHT
Beförderung von Beamten: Höhere Entgeltgruppe zählt nicht automatisch
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Statusamt schlägt Entgeltgruppe bei Beamten © KI-generiertes Symbolbild
- Das Wichtigste in Kürze
- Hintergrund: Streit um eine Beförderungsstelle in der Lebensmittelüberwachung
- Was entschieden wurde und warum das wichtig ist
- Warum die Entgeltgruppe nicht automatisch entscheidet
- Warum der Bewerber die Stelle trotzdem nicht stoppen konnte
- Zusatzaufgaben machten die Tätigkeit nicht höherwertig
- Was Beamte in Beförderungsverfahren jetzt wissen müssen
- Welche Fehler Betroffene vermeiden sollten
- Redaktions-Tipp
- Häufige Fragen
- Zählt eine höhere Entgeltgruppe bei Beamten automatisch als höherwertige Tätigkeit?
- Kann eine Beförderung gestoppt werden, wenn meine Beurteilung fehlerhaft ist?
- Wer entscheidet, ob eine Tätigkeit höherwertig ist?
- Warum half die behauptete Höherwertigkeit hier nicht?
- Was bedeutet Statusamt in diesem Zusammenhang?
- Entscheidungsdaten
Wer als Beamter auf einem anspruchsvollen Dienstposten arbeitet, erwartet häufig, dass dies bei einer Beförderung besonders zählt. Riskant ist aber die Annahme, schon eine höhere tarifliche Entgeltgruppe mache die Tätigkeit automatisch höherwertig. Für Beamte in Auswahlverfahren kann das entscheidend sein, wenn sie eine Stellenbesetzung im Konkurrentenstreit stoppen wollen. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat nun klargestellt: Maßgeblich ist die Wertigkeit der konkret übertragenen Funktion im Verhältnis zum Statusamt, nicht allein die formale Entgeltgruppe.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Beschwerde eines Regierungshauptsekretärs gegen die Besetzung einer Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A9 blieb erfolglos.
- Eine Tätigkeit ist nicht schon deshalb höherwertig, weil sie einer bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet ist.
- Entscheidend ist, welchem Statusamt die übertragene Funktion nach Vorbildung, Verantwortung, Eigenständigkeit und Komplexität entspricht.
- Fehlt eine formale Dienstpostenbewertung, muss der Beurteiler die Höherwertigkeit der konkret wahrgenommenen Tätigkeit bewerten.
- Selbst ein angenommener Beurteilungsfehler half hier nicht, weil derselbe Vorteil auch dem ausgewählten Konkurrenten zugutegekommen wäre.
Hintergrund: Streit um eine Beförderungsstelle in der Lebensmittelüberwachung
Der Antragsteller war Regierungshauptsekretär und wollte verhindern, dass eine beim Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung Nordrhein-Westfalen verfügbare Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A9 mit einem anderen Bewerber besetzt wird. Er machte geltend, seine dienstliche Beurteilung vom 16. Januar 2025 sei nicht nachvollziehbar und rechtswidrig.
Sein zentraler Einwand: Er habe im Beurteilungszeitraum im Rahmen einer Abordnung als Lebensmittelkontrolleur eine im Vergleich zu seinem Statusamt höherwertige Tätigkeit ausgeübt. Deshalb habe er bessere als durchschnittliche Bewertungen verdient.
Der Antragsteller und der ausgewählte Bewerber waren nach den Feststellungen des Gerichts jeweils im Bereich der Lebensmittelüberwachung tätig, allerdings an unterschiedlichen Dienststellen. Die vom Antragsteller wahrgenommene Stelle war der Entgeltgruppe 9c zugeordnet, die Tätigkeit des ausgewählten Bewerbers der Entgeltgruppe 8.
Was entschieden wurde und warum das wichtig ist
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit Beschluss vom 12. August 2026, Aktenzeichen 6 B 296/26, die Beschwerde zurückgewiesen. Damit blieb es bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dem Antragsgegner die Besetzung der Beförderungsstelle nicht vorläufig zu untersagen.
Praktisch wichtig ist die Entscheidung für Beamte, die sich in einem Konkurrentenstreitverfahren gegen eine Auswahlentscheidung wenden. Ein solcher Streit kann dazu dienen, eine Stellenbesetzung vorläufig zu stoppen, bis über die eigene Bewerbung erneut entschieden wird. Dafür reicht aber nicht jeder mögliche Fehler in der dienstlichen Beurteilung aus.
Nach der Rechtsprechung muss ein Fehler zumindest potentiell kausal für das Ergebnis sein. Das bedeutet: Es muss ernsthaft möglich erscheinen, dass der unterlegene Bewerber bei einem rechtmäßigen neuen Auswahlverfahren ausgewählt werden könnte. Eine nur theoretische Chance genügt nicht.
Warum die Entgeltgruppe nicht automatisch entscheidet
Das Gericht stellte klar, dass die tarifliche Bewertung einer Tätigkeit, also etwa die Zuordnung zu einer bestimmten Entgeltgruppe, für Beamte nur ein Hinweis sein kann. Sie entscheidet nicht schematisch darüber, ob die Tätigkeit im beamtenrechtlichen Sinn höherwertig ist.
Der Grund: Tarifliche Eingruppierung und beamtenrechtliches Statusamt folgen unterschiedlichen Maßstäben. Entscheidend ist deshalb, ob die tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben qualitativ über den Anforderungen des Statusamts liegen. Dazu gehören insbesondere das Niveau der Vorbildung, die Eigenverantwortlichkeit, die Verantwortung und die Komplexität der Tätigkeit.
Das Gericht formulierte den Kern so: Maßgeblich ist, welchem Statusamt die übertragene Funktion hinsichtlich ihrer Wertigkeit entspricht. Eine Tätigkeit ist höherwertig, wenn sie von anspruchsvolleren Tätigkeitsmerkmalen geprägt ist, als es dem Statusamt entspricht.
Fehlt eine formale Dienstpostenbewertung, ist nach der Entscheidung der Beurteiler zuständig. Er muss im Rahmen der dienstlichen Beurteilung bewerten, welche Leistung gezeigt wurde und ob die konkret ausgeübte Tätigkeit im Verhältnis zum Statusamt höherwertig war.
Warum der Bewerber die Stelle trotzdem nicht stoppen konnte
Das Oberverwaltungsgericht ließ zugunsten des Antragstellers sogar unterstellt, dass seine Beurteilung fehlerhaft gewesen sein könnte, weil eine Höherwertigkeit seiner Tätigkeit nicht berücksichtigt wurde. Trotzdem führte dies nicht zum Erfolg.
Der entscheidende Punkt war der Vergleich mit dem ausgewählten Bewerber. Nach Auffassung des Gerichts waren beiden Bewerbern im Beurteilungszeitraum im Wesentlichen gleiche Aufgaben in der Lebensmittelüberwachung übertragen. Dazu gehörte schwerpunktmäßig das Überwachen und Überprüfen des Verkehrs mit Lebensmitteln und anderen Stoffen einschließlich ordnungsrechtlicher Maßnahmen.
Wenn die Tätigkeit des Antragstellers höherwertig gewesen wäre, hätte dies deshalb nach Ansicht des Gerichts gleichermaßen für den ausgewählten Bewerber berücksichtigt werden müssen. Der behauptete Vorteil hätte also nicht nur dem Antragsteller geholfen.
Hinzu kam der deutliche Abstand in der Leistungsbewertung: Der ausgewählte Bewerber erreichte 30 Punkte, der Antragsteller 25 Punkte. Das Gericht sah nicht, dass der Antragsteller diesen Vorsprung bei einer neuen Beurteilung einholen könnte, wenn dieselbe angenommene Höherwertigkeit bei beiden Bewerbern zu berücksichtigen wäre.
Zusatzaufgaben machten die Tätigkeit nicht höherwertig
Der Antragsteller verwies auch auf weitere Aufgaben, die in seiner Beurteilung genannt waren. Dazu gehörten Verbraucherbeschwerden, die Beratung von Betrieben und Verbrauchern sowie Stellungnahmen oder die Bearbeitung von Bau- und Konzessionsanträgen.
Das Gericht sah darin aber keinen Grund für eine höhere Bewertung im Vergleich zum ausgewählten Bewerber. Diese Aufgaben machten das Tätigkeitsfeld zwar breiter. Sie änderten nach der Bewertung des Gerichts aber nicht die Qualität der Tätigkeit so stark, dass allein deshalb eine höhere Wertigkeit angenommen werden musste.
Besonders wichtig war dabei die Einschätzung, dass die anspruchsvolle Durchführung und Bewertung von Proben, die selbständige Entscheidungsfindung und die Verantwortung für Leib und Leben von Konsumenten bereits das Verantwortungsniveau der Tätigkeit als Lebensmittelkontrolleur prägen.
Was Beamte in Beförderungsverfahren jetzt wissen müssen
Für Beamte bedeutet die Entscheidung: Wer eine dienstliche Beurteilung wegen angeblich höherwertiger Tätigkeit angreifen will, sollte nicht allein auf die Entgeltgruppe oder die Bezeichnung des Dienstpostens abstellen. Entscheidend ist der konkrete Vergleich zwischen den tatsächlichen Aufgaben und dem eigenen Statusamt.
Außerdem muss im Konkurrentenstreit deutlich werden, warum ein möglicher Fehler die Auswahlentscheidung verändern könnte. Wenn derselbe Umstand auch dem erfolgreichen Konkurrenten zugutekäme, kann der Fehler für das Ergebnis ohne Bedeutung sein.
Für Dienststellen und Beurteiler macht die Entscheidung deutlich: Die Höherwertigkeit einer Tätigkeit darf nicht schematisch nach tariflicher Eingruppierung beurteilt werden. Nötig ist eine aufgabenbezogene Bewertung im Verhältnis zum Statusamt des Beamten.
Welche Fehler Betroffene vermeiden sollten
- Nicht nur auf die Entgeltgruppe verweisen: Sie kann ein Indiz sein, ersetzt aber nicht den Vergleich mit dem Statusamt.
- Konkrete Aufgaben beschreiben: Entscheidend sind Verantwortung, Eigenständigkeit, Komplexität und Anforderungen der tatsächlich wahrgenommenen Tätigkeit.
- Den Konkurrentenvergleich beachten: Ein möglicher Vorteil hilft nicht, wenn er in gleicher Weise auch dem ausgewählten Bewerber zugutekommt.
- Die Ergebnisrelevanz nicht übersehen: Im Konkurrentenstreit muss ernsthaft möglich erscheinen, dass die Auswahl bei richtiger Bewertung anders ausgeht.
Redaktions-Tipp
Wer eine dienstliche Beurteilung wegen höherwertiger Tätigkeit prüft, sollte die konkreten Aufgaben mit dem eigenen Statusamt vergleichen und zugleich fragen, ob ein möglicher Bewertungsfehler die Auswahlentscheidung wirklich verändern könnte.
Häufige Fragen
Zählt eine höhere Entgeltgruppe bei Beamten automatisch als höherwertige Tätigkeit?
Nein. Nach der Entscheidung ist die Entgeltgruppe allenfalls ein Hinweis. Entscheidend ist, welchem Statusamt die übertragene Funktion nach ihrer Wertigkeit entspricht.
Kann eine Beförderung gestoppt werden, wenn meine Beurteilung fehlerhaft ist?
Nicht automatisch. Ein Fehler muss sich zumindest potentiell auf das Ergebnis ausgewirkt haben. Die Auswahl des unterlegenen Bewerbers muss ernsthaft möglich erscheinen.
Wer entscheidet, ob eine Tätigkeit höherwertig ist?
Fehlt eine formale Dienstpostenbewertung, muss der Beurteiler im Rahmen der dienstlichen Beurteilung prüfen, ob die konkret wahrgenommene Tätigkeit höherwertig war.
Warum half die behauptete Höherwertigkeit hier nicht?
Weil der ausgewählte Bewerber im Wesentlichen vergleichbare Aufgaben hatte. Eine angenommene Höherwertigkeit hätte daher beiden Bewerbern zugutekommen müssen.
Was bedeutet Statusamt in diesem Zusammenhang?
Das Statusamt ist das beamtenrechtliche Amt des Beamten, hier ging es um ein Amt der Besoldungsgruppe A8 und eine Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A9. Die Tätigkeit wird daran gemessen, ob sie über die Anforderungen dieses Statusamts hinausgeht.
Entscheidungsdaten
- Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
- Entscheidungsdatum: 12. August 2026
- Aktenzeichen: 6 B 296/26
- Verfahrensart: Beschwerde im Konkurrentenstreitverfahren um eine Beförderungsstelle
- Vorinstanz: Verwaltungsgericht, nähere Bezeichnung im veröffentlichten Text nicht genannt
- Rechtsgebiet: Beamtenrecht
- Wichtige Normen: § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO, §§ 47, 52 und 53 GKG, LBesO NRW
- Tenor: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
- Streitwert: Wertstufe bis 13.000 Euro