VERWALTUNGSRECHT
Beförderung zum Stabsfeldwebel gestoppt: Freie Stellen reichen nicht
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Freie Planstellen allein genügen nicht © KI-Symbolbild
- Das Wichtigste in Kürze
- Hintergrund: Beförderungen wurden vorerst gestoppt
- Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
- Warum das Gericht so entschieden hat
- Keine Eilbedürftigkeit mehr
- Organisationsentscheidung war sachlich gerechtfertigt
- Kein Bewerbungsverfahrensanspruch ohne Besetzungsentscheidung
- Was die Entscheidung praktisch bedeutet
- Welche Fehler Betroffene vermeiden sollten
- Redaktions-Tipp
- Häufige Fragen
- Kann ich eine Beförderung verlangen, wenn noch Planstellen frei sind?
- Was bedeutet Anordnungsgrund im Eilverfahren?
- Was ist ein Bewerbungsverfahrensanspruch?
- Warum wurden Beförderungen zum Stabsfeldwebel gestoppt?
- Ist der Beschluss noch anfechtbar?
- Entscheidungsdaten
Wer bei der Bundeswehr auf eine Beförderung wartet, kann nicht automatisch auf noch freie Planstellen verweisen. Entscheidend ist, ob der Dienstherr diese Stellen aktuell überhaupt besetzen will. Für Soldaten, die eine Beförderung zum Stabsfeldwebel erwarten, ist das praktisch wichtig: Ein Beförderungsstopp kann den Eilrechtsschutz scheitern lassen. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat deshalb die Beschwerde eines Antragstellers zurückgewiesen.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Beschwerde gegen die abgelehnte Eilentscheidung blieb ohne Erfolg.
- Das Gericht sah keinen Anordnungsgrund, weil derzeit keine weiteren Beförderungen zum Stabsfeldwebel erfolgen sollen.
- Auch ein Anordnungsanspruch bestand nicht, weil der Dienstherr die Beförderungen durch Organisationsverfügung vorerst ausgesetzt hat.
- Freie Beförderungsplanstellen allein genügen nicht, wenn keine organisations- und haushaltsrechtliche Entscheidung zur Besetzung mehr besteht.
- Der Beschluss ist im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Hintergrund: Beförderungen wurden vorerst gestoppt
Der Antragsteller wollte im Eilverfahren erreichen, dass sein Beförderungsbegehren weiterverfolgt wird. Es ging um Beförderungen in das Amt des Stabsfeldwebels in der Besoldungsgruppe A 9 BBesO.
Die Antragsgegnerin hatte jedoch mit Organisationsverfügung vom 10. Mai 2026 entschieden, Beförderungen in dieses Amt bis auf Weiteres auszusetzen. Ausgenommen waren nur Beförderungen, die bis zum 30. Juni 2026 bereits realisiert wurden. Realisiert bedeutet nach dem Beschluss: Eine Auswahlentscheidung musste getroffen und die Beförderungsurkunde übergeben worden sein.
Nach den Angaben der Antragsgegnerin waren sämtliche Beförderungen, für die bis einschließlich Juni 2026 Beförderungslesungen stattgefunden hatten, durch Aushändigung der Urkunden bereits vollzogen. Weitere Beförderungen soll es daher vorerst nicht geben.
Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit Beschluss vom 29. Juni 2026 die Beschwerde zurückgewiesen, Aktenzeichen 1 B 428/26. Die Beschwerde war zwar zulässig, aber unbegründet.
Der Antragsteller habe weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund meint im Eilrechtsschutz die besondere Dringlichkeit. Ein Anordnungsanspruch meint den materiellen Anspruch, der vorläufig gesichert werden soll.
Praktisch bedeutet das: Selbst wenn noch unbesetzte Beförderungsplanstellen vorhanden sind, folgt daraus nicht automatisch ein Anspruch auf eine gerichtliche Eilentscheidung zugunsten eines Bewerbers. Wenn der Dienstherr die Besetzung des Amtes vorerst insgesamt stoppt und diese Organisationsentscheidung rechtmäßig ist, fehlt die Grundlage für den Bewerbungsverfahrensanspruch.
Warum das Gericht so entschieden hat
Keine Eilbedürftigkeit mehr
Nach Auffassung des Gerichts fehlte es bereits an der Eilbedürftigkeit. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung stand fest, dass die noch vorhandenen, bislang nicht besetzten Beförderungsstellen als Stabsfeldwebel vorerst nicht mehr besetzt werden.
Das Gericht hatte keine Zweifel an den Angaben der Antragsgegnerin. Dass ein Teil der Angaben telefonisch erfolgt war, stellte deren Richtigkeit nach dem Beschluss nicht in Frage.
Organisationsentscheidung war sachlich gerechtfertigt
Das Gericht sah auch keine Bedenken gegen die Organisationsverfügung vom 10. Mai 2026. Es ordnete sie als mit dem Abbruch eines einzelnen Beförderungsverfahrens vergleichbar ein und sah sie vom weiten Organisationsermessen der Antragsgegnerin gedeckt.
Als sachlichen Grund nannte das Gericht, dass ein neues Konzept zur Beförderung in das Amt des Stabsfeldwebels erstellt werden muss. Hintergrund ist, dass bisherige Anforderungen in der zentralen Dienstvorschrift ZDv A-1340/49 eine Mindestdienstzeit von 16 Jahren seit der Ernennung zum Feldwebel vorsahen. Diese Anforderungen stehen nach der im Beschluss genannten Rechtsprechung nicht mit dem Leistungsprinzip aus Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang.
Art. 33 Abs. 2 GG bedeutet vereinfacht: Öffentliche Ämter sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergeben. Starre Wartezeiten dürfen dieses Prinzip nicht verdrängen.
Kein Bewerbungsverfahrensanspruch ohne Besetzungsentscheidung
Der Antragsteller konnte sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht mehr auf einen Bewerbungsverfahrensanspruch berufen. Dieser Anspruch setzt voraus, dass der Dienstherr überhaupt entschieden hat, ein öffentliches Amt zu besetzen.
Durch die Organisationsentscheidung, vorerst keine Beförderungen zum Stabsfeldwebel vorzunehmen, sei diese Voraussetzung entfallen. Deshalb kam es nach dem Beschluss nicht darauf an, dass im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung noch unbesetzte Beförderungsplanstellen der einschlägigen Wertigkeit vorhanden sind.
Was die Entscheidung praktisch bedeutet
Für Soldaten, die auf eine Beförderung zum Stabsfeldwebel hoffen, zeigt die Entscheidung eine wichtige Grenze: Ein Eilverfahren kann ins Leere laufen, wenn der Dienstherr die Beförderungen insgesamt vorerst stoppt.
Besonders wichtig ist der Unterschied zwischen einer freien Planstelle und einer aktuellen Besetzungsentscheidung. Eine freie Stelle kann zwar praktisch bedeutsam sein. Rechtlich genügt sie nach dieser Entscheidung aber nicht, wenn der Dienstherr gerade keine Beförderungen in dieses Amt vornehmen will.
Auch die Bewertung des konkreten Dienstpostens half dem Antragsteller in diesem Eilverfahren nicht weiter. Das Gericht hielt die Frage, ob der Dienstposten des Antragstellers aktuell niedriger eingestuft ist, für unerheblich. Grund war der allgemeine Beförderungsstopp unabhängig von der Wertigkeit des Dienstpostens.
Welche Fehler Betroffene vermeiden sollten
- Freie Planstellen nicht mit einem Anspruch gleichsetzen: Entscheidend ist auch, ob der Dienstherr das Amt aktuell besetzen will.
- Dringlichkeit nicht voraussetzen: Im Eilverfahren muss ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden.
- Organisationsentscheidungen ernst nehmen: Ein rechtmäßiger Beförderungsstopp kann den Bewerbungsverfahrensanspruch entfallen lassen.
- Urkundenübergabe beachten: Nach dem Beschluss waren Beförderungen nur dann realisiert, wenn Auswahlentscheidung und Aushändigung der Urkunde erfolgt waren.
Redaktions-Tipp
Wer von einem Beförderungsstopp betroffen ist, sollte zunächst klären, ob noch eine konkrete Auswahlentscheidung läuft oder ob der Dienstherr die Besetzung des Amtes allgemein ausgesetzt hat. Diese Unterscheidung ist für die Erfolgsaussichten im Eilrechtsschutz zentral.
Häufige Fragen
Kann ich eine Beförderung verlangen, wenn noch Planstellen frei sind?
Nicht allein deshalb. Nach der Entscheidung reicht eine freie Planstelle nicht aus, wenn der Dienstherr die Beförderungen vorerst insgesamt ausgesetzt hat.
Was bedeutet Anordnungsgrund im Eilverfahren?
Ein Anordnungsgrund ist die besondere Dringlichkeit. Fehlt sie, kann ein Eilantrag scheitern, auch wenn der Betroffene die Sache inhaltlich für wichtig hält.
Was ist ein Bewerbungsverfahrensanspruch?
Er schützt Bewerber darauf, dass über eine Bewerbung um ein öffentliches Amt fair und nach Leistung entschieden wird. Voraussetzung ist aber, dass das Amt überhaupt besetzt werden soll.
Warum wurden Beförderungen zum Stabsfeldwebel gestoppt?
Nach dem Beschluss muss ein neues Beförderungskonzept erstellt werden. Die bisherigen Mindestdienstzeit-Anforderungen standen nach der genannten Rechtsprechung nicht mit dem Leistungsprinzip aus Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang.
Ist der Beschluss noch anfechtbar?
Der Beschluss ist nach den Angaben des Gerichts hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den genannten Vorschriften des GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Entscheidungsdaten
- Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW
- Entscheidungsdatum: 29. Juni 2026
- Aktenzeichen: 1 B 428/26
- Rechtsgebiet: Soldatenrecht, Verwaltungsprozessrecht
- Wichtige Normen: Art. 33 Abs. 2 GG, § 154 Abs. 2 VwGO, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 47, 52, 53, 66, 68 GKG, ZDv A-1340/49
- Rechtskraft: Der Beschluss ist im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
- Streitwert: 5.000 Euro