ARBEITSRECHT
Befristung ohne Sachgrund auch bei vorhergehender Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber zulässig
Autor: Volker Backs LL.M. - Rechtsanwalt
Bundesarbeitsgericht : sachgrundlose Befristung ist zulässig, wenn zwischen der Vorbeschäftigung und dem neuen befristeten Vertrag mehr als 3 Jahre liegen
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 06.04.2011 entschieden, dass ein Arbeitsverhältnis auch dann ohne Sachgrund befristet werden kann, wenn der/die Arbeitnehmer(in) bereits zuvor bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.04.2011, 7 AZR 716/09, vorhergehend: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2009, 7 Sa 13/09)
Die Regelung im Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG) schließt zwar eine so genannte „sachgrundlose Befristung" aus, wenn mit demselben Arbeitnehmer bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das Gesetz macht dabei keinen Unterschied, ob das Arbeitsverhältnis schon lange zurücklag oder erst kürzlich beendet worden war. Dies führte zu Unsicherheiten bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr festgestellt, dass eine vorhergehende Beschäftigung im Sinne der gesetzlichen Regelung des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG, die mehr als drei Jahre zurückliege, keine relevante „Zuvorbeschäftigung" im Sinne dieser Vorschrift ist.
Im Wesentlichen stützt sich das Gericht auf die gesetzgeberische Absicht, so genannte Befristungsketten zu verhindern. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass Arbeitgeber die Möglichkeit zum Abschluss befristeter Arbeitverträge missbrauchen, ohne dass hierfür eine Rechtfertigung vorläge.
Der vom Bundesarbeitsgericht gewählte Zeitpunkt von drei Jahren orientiert sich an der regelmäßigen zivilrechtlichen Verjährungsfrist, ohne dass das Bundesarbeitsgericht allerdings in seiner Pressemitteilung näher begründen würde, weshalb es gerade hieran anknüpft und darin eine gesetzgeberische Wertung sieht (das Urteil liegt im Wortlaut noch nicht vor).
Rechtsanwalt Volker Backs begrüßt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes: „Die Entscheidung des BAG bringt Rechtssicherheit für die Arbeitsvertragsparteien. Es stärkt die Möglichkeiten zur befristeten Beschäftigung auch bei vorhergehenden Arbeitsverhältnissen, wenn dies erkennbar nicht rechtsmissbräuchlich geschieht. Arbeitgeber können wieder in verstärktem Maße auf schwankenden Personalbedarf reagieren."
RA Volker Backs LL.M.
Rechtsanwalt und FA ArbR
Dresden im April 2011
Quelle: BAG, Pressemitteilung 25/11 vom 06.04.2011