ARBEITSRECHT
Befristung und Anschlussverbot nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG
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Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) ist die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne sachlichen Grund nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Arbeitgeber in diesem Sinne ist derjenige, der mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag geschlossen hat. Wird ein Unternehmen nach § 2 Nr. 1 Umwandlungsgesetz (UmwG) mit einem anderen Unternehmen durch Aufnahme verschmolzen, ist das übernehmende Unternehmen nicht derselbe Arbeitgeber wie das übertragende Unternehmen. Denn der übertragende Rechtsträger erlischt nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG mit der Eintragung der Verschmelzung. Das hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts zu einem Arbeitsvertrag zwischen einer Mitarbeiterin und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di entschieden.
Die Klägerin war zunächst in der Zeit vom 1. November 1998 bis 31. Oktober 2000 in einem Bildungszentrum der Deutschen Postgewerkschaft als Lehrkraft auf Zeit beschäftigt. Die Deutsche Postgewerkschaft wurde aufgrund Übertragung ihres Vermögens mit der ver.di-Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft gemäß § 2 Nr. 1 UmwG verschmolzen. Mit Arbeitsvertrag vom 8. Januar 2002 stellte ver.di die Klägerin befristet für die Zeit vom 15. Januar 2002 bis 14. Januar 2003 ein. Die Klägerin hat die Unwirksamkeit der Befristung geltend gemacht.
Der Siebte Senat hat die Befristung, wie schon die Vorinstanzen, für rechtswirksam befunden. Das Arbeitsverhältnis konnte nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG sachgrundlos befristet werden, weil die Deutsche Postgewerkschaft nicht derselbe Arbeitgeber wie ver.di im Sinne dieser Vorschrift ist.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. November 2004 - 7 AZR 101/04 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 29. Januar 2004 - 16 Sa 1698/03 -