DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN
Begründung einer Betriebsstätte in Italien durch ausländische Unternehmen
Autor: Herr Palla Knoll & Partner - Steuerberater
Betrifft: Begründung einer Betriebsstätte in Italien durch ausländische Unternehmen
Die italienische Finanzverwaltung hat sich seit 2010, verstärkt dem Thema „transfer pricing" gewidmet. Insbesondere gilt das Augenmerk den Geschäftsbeziehungen nationaler Steuersubjekte mit ausländischen Subjekten, sowie die Geschäftstätigkeit ausländischer Unternehmen in Italien. Es gilt daher diese Sachverhalte zu überprüfen und eventuell auch neu zu überdenken.
Ein besonders sensibles Thema stellt in diesem Zusammenhang die Betriebsstätten-problematik dar, da mit der Begründung einer Betriebsstätte buchhalterische und steuerliche Verpflichtungen erwachsen, deren Nichteinhaltung empfindliche Strafen mit sich bringen.
1. Definition
Die Betriebsstätte stellt eine feste Geschäftseinrichtung in Italien dar, durch welche die Tätigkeit eines ausländischen Unternehmens ganz o der teilweise ausgeübt wird.
Daneben kann auch eine Person, welche für ein ausländisches Unternehmen tätig wird, eine Betriebsstätte begründen; dies kann auch dann der Fall sein, wenn das Unternehmen über keine feste Einichtung verfügen sollte.
Die Grundvoraussetzungen für die Begründung einer Betriebsstätte durch eine Person sind:
1. das Abhängigkeitserfordernis der Person vom ausländischen Unternehmen (natürliche Personen und Gesellschaften), wobei hier von sogenannten abhängigen Vertretern gesprochen wird (subjektive Voraussetzung).
2. Abschlussvollmacht, welche die Person befähigen Verträge im Namen des Unternehmens gewohnheitsmäßig abzuschließen (objektives Element)
1.1 Abhängikeitserfordernis der Person (subjektive Voraussetzung)
Im Kommentar der OECD wird präzisiert, dass eine Person nur dann für das Unternehmen, für das sie tätig ist, keine Betriebsstätte begründet, wenn:
- es sich um eine vom Unternehmen rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Person handelt;
- die Person im Rahmen ihrer eigenen ordentlichen auch unternehmerischen Tätigkeit handelt.
Es handelt sich um zwei Voraussetzungen, welche sich gleichzeitig erfüllen müssen.
Ob eine Person von dem vertretenen Unternehmen unabhängig ist, hängt vom Ausmaß der Verpflichtungen gegenüber dem Unternehmen ab. Unterliegen die geschäftlichen Tätigkeiten für das Unternehmen eingehender Anweisungen oder einer umfassenden Aufsicht durch das Unternehmen, so kann diese Person nicht als von dem Unternehmen unabhängig gelten.
Ein weiteres wichtiges Merkmal ist, ob das Unternehmerrisiko von der Person oder von dem vertretenen Unternehmen zu tragen ist.
Ein anderes Merkmal, das bei der Beurteilung der Unabhängigkeit zu berücksichtigen ist, ist die Zahl der Unternehmen, welche der Vertreter vertritt.
Die Finanzverwaltung, mit Rundschreiben der Agentur der Einnahmen vom 21. Jänner 1975, Nr. 350300, hat diesbezüglich klargestellt, dass die gewöhnliche Tätigkeit eines Vertreters in der Vertretung von mehreren Unternehmen besteht, und somit im Falle eines Vertreters, welcher exklusiv nur im Auftrag eines einzigen Unternehmens handelt, nicht von unabhängiger gewöhnlicher Geschäftstätigkeit gesprochen werden kann.
Diesbezüglich wird angemerkt, dass in der Rechtsprechung (Kassationsurteile) auch im Falle von kontrollierten Tochtergesellschaften dieselben Merkmale Anwendung finden, und so auch die Tochtergesellschaft als Betriebsstätte der Muttergesellschaft eingestuft werden kann.
1.2 „Gewohnheitsmäßige" Abschluss-vollmacht im Namen des Unternehmens (objektive Voraussetzung)
In Bezug auf eine Vollmacht wird von zwei Voraussetzungen gesprochen:
a) die Vollmacht Verträge, welche die Tätigkeit betreffen, abzuschließen
b) die gewohnheitsmäßige Ausübung dieser Vollmacht
Man spricht von Abschlußvollmacht auch dann, wenn diese, unabhängig von den formalrechtlichen Voraussetzungen de facto ausgeübt wird. Als Inhaber einer Vollmacht Verträge abzuschließen, wird auch eine Person angesehen, welche Aufträge einholt (ohne sie formell abzuschließen), welche vom ausländischen Unternehmen unterzeichnet und routinemäßig ausgeführt werden.
Man spricht von „gewohnheitsmäßig", wenn die Vollmacht wiederholt und nicht nur gelegentlich ausgeübt wird.
Im OECD Kommentar wird die Vollmacht, Verträge im Namen des Unternehmens abzuschließen, nicht rein formell, sondern aufgrund des tatsächlichen Sachverhaltes, bzw. den wirtschaftlichen Gegebenheiten interpretiert.
Diese Interpretation wurde auch von der italienischen Rechtssprechung aufgegriffen (Kassationsurteil Nr. 3368/02). Ist eine Person demnach bevollmächtigt, die Einzelheiten eines Vertrages verbindlich für das Unternehmen auszuhandeln, kann davon ausgegangen werden, dass sie die Vollmacht ausübt, auch wenn der Vertrag formalrechtlich von einer anderen Person (Auftraggeber) unterschrieben wird. Es werden also, unabhängig von der direkten Vertretungsbefugnis, auch jene Tätigkeiten als relevant angesehen, welche für das Zustandekommen des Vertrages beigetragen haben.
2. Betriebsstättenbegriff für die Umsatzsteuer
Wie oben dargelegt, kann für die direkten Steuern der Tatbestand einer Betriebstätte auch ohne feste Einrichtung bestehen, und zwar typischerweise durch eine für das Unternehmen tätigen Person. Für die Umsatzsteuer sind für die Begründung einer Betriebsstätte folgende Voraussetzungen notwendig:
- das Bestehen eines Subjektes, welches mit Vollmachten ausgestattet ist und gewohnheitsmäßig für das ausländische Unternehmen Verträge abschließt;
- das Bestehen einer festen Geschäftseinrichtung oder eine feste Produktionseinheit.
Wenn beide Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind, wird nicht nur für die direkten Steuern sondern auch umsatzsteuerlich eine Betriebsstätte begründet.
3. Vertreterbetriebsstätten: Fälle aus der Praxis
Nachstehend zur besseren Verdeutlichung werden zwei Beispiele einer Vertreterbetriebsstätte aufgezeigt:
3.1. Eine italienische Gesellschaft als abhängiger Vertreter der österreichischen Gesellschaft
- Eine schweizer Gesellschaft gründet in Italien eine Tochtergesellschaft.
- Die italienische Gesellschaft stellt Vertriebsmitarbeiter ein, welche ausschließlich für der Verkauf von Produkten einer österreichische Schwestergesellschaft tätig werden (beide Gesellschaften werden von der schweizer Gesellschaft kontrolliert). Die italienische Gesellschaft hat die Vertretungsvollmacht für die österreichische Gesellschaft.
- Die italienische Gesellschaft verrechnet für die in Italien getätigten Verkäufe Provisionsrechnungen an die österreichische Gesellschaft.
- Die österreichische Gesellschaft stellt für die Verkäufe in Italien direkt Rechnungen an ihre italienische Kunden.
Die italienische Gesellschaft stellt eine Betriebsstätte der österreichischen Gesellschaft dar, da sie nicht wie ein unabhängiger Vertreter agiert, zudem wird die Vertretungsvollmacht zum Abschließen von Verträgen im Namen der österreichischen Gesellschaft gewohnheitsmäßig ausgeübt. Dies ungeachtet der Tatsache, dass kein direktes Beteiligungsverhältnis besteht.
3.2 In Italien, für ein deutsches Unternehmen tätige Angestellte
- Eine deutsche Gesellschaft beschäftigt Mitarbeiter in Italien, welche in Italien ausschließlich Vertriebstätigkeit für diese Gesellschaft ausüben. Zur Einstellung der Mitarbeiter wird lediglich eine italienische Steuernummer beantragt. Die Mitarbeiter haben die Vertretungsvollmacht und können Verträge im Namen der Gesellschaft abschließen.
- Die Sozialabgaben und Lohnsteuern werden in Italien abgeführt.
- Die deutsche Gesellschaft stellt Rechnungen aus Deutschland an die italienischen Kunden.
Auch in diesem Falle begründet sich in Italien eine Betriebsstätte aufgrund der Mitarbeiter, welche für die Gesellschaft in Italien eine Handelstätigkeit ausüben
4.Besteuerung der Betriebsstätte
Im Falle einer Beanstandung, dass eine Betriebsstätte in Italien vorliegt, wird dieser jene Gewinne zugeschrieben, welche von einer unabhängigen, getrennten Gesellschaft unter Ausübung der selben Tätigkeit und unter den selben Voraussetzungen erwirtschaftet worden wären.
Ziel ist es somit, jene Gewinne zu ermitteln, welche unter denselben Voraussetzungen von einem unabhängigen Unternehmen erzielt worden wären.
In Italien wird der Gewinn einer Betriebsstätte mittels Anrechnung der, gemäß italienischen Bestimmungen, aus den Buchhaltungsunterlagen hervorgehenden Aufwendungen und Erlösen ermittelt.
Das laut Art. 7, Absatz 4 OECD Musterabkommen vorgesehene Gewinnermittlungsverfahren einer Betriebsstätte mittels Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens ist in Italien nicht anwendbar, außer im Falle von spezifischen Feststellungsbescheiden, aufgrund von unterlassenen Einkommenssteuererklärungen.
5. Beanstandungen betreffend die Existenz einer Betriebsstätte
In der Praxis wird bei einer Beanstandung betreffend das Bestehen einer Betriebsstätte fast immer auch die diesbezügliche Relevanz für die Umsatzsteuer beanstandet.
Daraus folgert sich, dass eine Beanstandung für das Unternehmen schwerwiegende Folgen haben kann:
- es werden die nicht abgeführten direkten Steuern auf den der Betriebsstätte zugerechneten Gewinn beanstandet;
- es wird die Umsatzsteuer auf die, der Betriebsstätte zugerechneten italienischen Verkäufe verlangt;
- Beanstandung der unterlassen Buchführung;
Beanstandung der unterlassenen Einkommens- und Umsatzsteuererklärungen.
Um etwaige nachträgliche Beanstandungen bezüglich dem Vorliegen einer Betriebsstätte zu vermeiden, ist es daher notwendig, das bestehende Geschäftsmodell dahingehend zu überprüfen und eventuelle Abänderungen bzw. Umstrukturierungen vorzunehmen.