VERWALTUNGSRECHT
Behauptete Selbständigkeit reicht nicht für Nachweis der Staatsangehörigkeit
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:

Nachweis der Selbständigkeit entscheidet mit © KI-generiertes Symbolbild
- Das Wichtigste in Kürze
- Der praktische Hintergrund: Wenn die Staatsangehörigkeit vom Aufenthalt der Eltern abhängt
- Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
- Warum die behauptete Selbständigkeit nicht genügte
- Beweislast: Wer sich auf Freizügigkeit beruft, muss sie belegen
- Auch Umschulung, Praktika und kurze Beschäftigung halfen nicht
- Was die Entscheidung für Betroffene bedeutet
- Welche Fehler Betroffene vermeiden sollten
- Redaktions-Tipp
- Häufige Fragen
- Reicht eine formale Angabe zur Selbständigkeit für Freizügigkeit als Selbständiger?
- Muss ein Selbständiger genug verdienen, um davon zu leben?
- Wer muss das Daueraufenthaltsrecht beweisen?
- Zählen Zeiten vor dem EU-Beitritt Rumäniens mit?
- Ist die Entscheidung endgültig?
- Entscheidungsdaten
Wer für sein Kind einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt, kann nicht allein auf eine behauptete selbständige Tätigkeit eines Elternteils verweisen. Entscheidend kann sein, ob der EU-Elternteil damals tatsächlich über Jahre freizügigkeitsberechtigt war. Viele Betroffene gehen davon aus, dass ein langer Aufenthalt in Deutschland genügt. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht macht nun deutlich: Für ein Daueraufenthaltsrecht müssen die rechtlichen Voraussetzungen konkret nachgewiesen werden.
Wichtig ist die Entscheidung vor allem für Familien von EU-Bürgern, die die deutsche Staatsangehörigkeit eines in Deutschland geborenen Kindes über den Aufenthalt eines Elternteils herleiten wollen. Im Mittelpunkt steht die Frage, wann eine selbständige Tätigkeit wirklich als freizügigkeitsrechtlich relevante Erwerbstätigkeit zählt.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
- Ein Kind konnte nicht feststellen lassen, dass es seit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
- Die Mutter hatte nach Auffassung des Gerichts kein nachgewiesenes Daueraufenthaltsrecht im Zeitpunkt der Geburt des Kindes.
- Eine selbständige Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU muss tatsächlich, stabil, kontinuierlich und auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein.
- Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.
Der praktische Hintergrund: Wenn die Staatsangehörigkeit vom Aufenthalt der Eltern abhängt
Der Fall betrifft ein in Deutschland geborenes Kind. Es wollte feststellen lassen, dass es seit seiner Geburt im Jahr 2014 die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Außerdem verlangte es die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises.
Nach der damals maßgeblichen Fassung von § 4 Abs. 3 StAG konnte ein in Deutschland geborenes Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes erwerben, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besaß.
Der Kläger berief sich auf seine Mutter. Sie besitzt die rumänische Staatsangehörigkeit und lebt nach dem Vortrag seit 2002 in Deutschland. Streitig war, ob sie im Zeitpunkt der Geburt des Kindes bereits ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Form eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4a FreizügG/EU hatte.
Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 4. Juni 2026 den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen. Das Aktenzeichen lautet 13 LA 312/25. Damit blieb es bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 30. Oktober 2025.
Die Kernaussage: Die Mutter des Klägers hatte nach Auffassung des Gerichts im maßgeblichen Zeitpunkt der Geburt kein nachgewiesenes Daueraufenthaltsrecht. Deshalb konnte der Kläger die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit seit Geburt nicht verlangen.
Praktisch relevant ist das, weil es nicht genügt, dass ein EU-Bürger lange in Deutschland lebt. Für das Daueraufenthaltsrecht müssen über einen zusammenhängenden Zeitraum von fünf Jahren die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts erfüllt sein. Im Streitfall ging es insbesondere darum, ob die Mutter über mehrere Jahre als niedergelassene selbständige Erwerbstätige freizügigkeitsberechtigt war.
Warum die behauptete Selbständigkeit nicht genügte
Das Gericht erklärte, was unter einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU zu verstehen ist. Maßgeblich sind dabei die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV und die Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG.
Eine selbständige Erwerbstätigkeit ist danach eine wirtschaftliche Tätigkeit, die in eigener Verantwortung und weisungsfrei ausgeübt wird. Sie muss tatsächlich mittels einer festen Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat auf unbestimmte Zeit stattfinden. Außerdem muss sie eine stabile und kontinuierliche Teilnahme am Wirtschaftsleben darstellen und einen Erwerbszweck verfolgen. Das bedeutet: Die Tätigkeit muss auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein.
Das Gericht betonte zugleich: Es ist nicht erforderlich, dass der Gewinn den vollständigen Lebensunterhalt sichert. Auch Schwierigkeiten in einer Aufbauphase können berücksichtigt werden. Eine Tätigkeit zählt aber nicht, wenn sie nach Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung völlig untergeordnet und unwesentlich bleibt.
Beweislast: Wer sich auf Freizügigkeit beruft, muss sie belegen
Ein zentraler Punkt war die Nachweispflicht. Das Gericht stellte klar, dass im Streitfall der Unionsbürger oder seine Angehörigen die Voraussetzungen darlegen und beweisen müssen, aus denen sich die Freizügigkeitsberechtigung ergibt. Das gilt besonders, wenn es um Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich geht.
Die Mutter hatte angegeben, zwischen 2008 und 2014 selbständig tätig gewesen zu sein. Genannt wurden unter anderem Beratung im Innen- und Außenhandel, Übersetzungen, Marktanalysen, Kundengewinnung und Kontakte zu Geschäftspartnern. Sie erklärte außerdem, sie habe etwa vier Stunden täglich an fünf Tagen pro Woche Zeit für die Tätigkeit gehabt.
Das genügte dem Gericht nicht. Die Angaben zum konkreten Inhalt der Tätigkeit blieben nach seiner Bewertung zu vage. Auch der Hinweis auf einen Wasserschaden, durch den Unterlagen nicht mehr verfügbar seien, half nicht entscheidend weiter. Das Gericht sah keinen Anhalt dafür, dass dadurch auch die Erinnerung an konkrete Inhalte einer jahrelangen selbständigen Tätigkeit betroffen gewesen sein könnte.
Auch Umschulung, Praktika und kurze Beschäftigung halfen nicht
Der Kläger verwies außerdem auf Zeiten der Umschulung, Qualifizierung und Praktika der Mutter. Das Gericht sah darin keine ausreichend belegten Zeiten einer freizügigkeitsberechtigten Tätigkeit. Für eine Berufsausbildung im freizügigkeitsrechtlichen Sinn sei eine entgeltliche Ausbildung erforderlich, die einen Arbeitnehmerstatus begründen könne. Dies sei nicht nachgewiesen worden.
Auch eine Tätigkeit als Dozentin in den Jahren 2009 und 2010 reichte nicht aus, weil Angaben zum tatsächlichen Tätigkeitsumfang und zu erzielten Einnahmen fehlten.
Eine Tätigkeit als Managerin eines Hotels vom 20. Dezember 2010 bis zum 21. März 2011 war nach Auffassung des Gerichts schon zeitlich zu kurz. Auch eine daran anschließende Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitssuche konnte den erforderlichen zusammenhängenden Zeitraum von fünf Jahren nicht tragen.
Was die Entscheidung für Betroffene bedeutet
Für EU-Bürger und ihre Familien zeigt die Entscheidung: Ein Daueraufenthaltsrecht entsteht nicht allein durch Zeitablauf. Erforderlich ist ein fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt nach den Maßstäben des Freizügigkeitsrechts. Wer sich auf eine selbständige Tätigkeit stützt, muss zeigen können, dass die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde und nicht nur geringfügig oder unwesentlich war.
Besonders wichtig ist das bei späteren Anträgen zur Staatsangehörigkeit. Wenn ein Kind seine deutsche Staatsangehörigkeit seit Geburt aus dem Aufenthaltsstatus eines Elternteils ableiten will, kann Jahre später entscheidend werden, ob die frühere Erwerbstätigkeit des Elternteils belegbar ist.
Die Entscheidung zeigt zudem, dass eine behauptete selbständige Tätigkeit nicht ohne Weiteres genügt. Rechtlich erheblich können insbesondere konkrete Angaben zu Inhalt, Umfang und Einkünften der Tätigkeit sein.
Welche Fehler Betroffene vermeiden sollten
- Langer Aufenthalt allein: Ein mehrjähriger Aufenthalt in Deutschland ersetzt nicht automatisch den Nachweis eines freizügigkeitsberechtigten Aufenthalts.
- Nur vage Angaben zur Selbständigkeit: Allgemeine Beschreibungen von Tätigkeitsfeldern können zu wenig sein.
- Fehlende konkrete Nachweise: Wer sich später auf eine selbständige Tätigkeit beruft, muss die tatsächliche Tätigkeit nachvollziehbar darlegen können.
- Gewinnerzielung unterschätzen: Die Tätigkeit muss nicht den gesamten Lebensunterhalt sichern, sie muss aber wirtschaftlich ausgerichtet und mehr als völlig unwesentlich sein.
Redaktions-Tipp
Bei einem Staatsangehörigkeitsausweis oder einem Daueraufenthaltsrecht, das auf frühere selbständige Tätigkeiten gestützt wird, kommt es nach der Entscheidung auf die konkrete Belegbarkeit der damaligen Tätigkeit an. Entscheidend sind nicht nur formale Angaben, sondern der tatsächliche wirtschaftliche Umfang.
Häufige Fragen
Reicht eine formale Angabe zur Selbständigkeit für Freizügigkeit als Selbständiger?
Nach der Entscheidung reicht eine bloße Behauptung nicht aus. Es muss eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit vorliegen, die stabil, kontinuierlich und auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist.
Muss ein Selbständiger genug verdienen, um davon zu leben?
Nein. Das Gericht betont, dass der Gewinn nicht den vollständigen Lebensunterhalt sichern muss. Die Tätigkeit darf aber nicht völlig untergeordnet und unwesentlich sein.
Wer muss das Daueraufenthaltsrecht beweisen?
Im Streitfall muss derjenige, der sich auf die günstige Rechtsfolge beruft, die Voraussetzungen nachweisen. Das gilt besonders für persönliche Umstände wie Tätigkeit, Umfang und Einkünfte.
Zählen Zeiten vor dem EU-Beitritt Rumäniens mit?
Solche Zeiten können nur berücksichtigt werden, wenn sie bereits im Einklang mit den unionsrechtlichen Freizügigkeitsvoraussetzungen zurückgelegt wurden. Dafür sah das Gericht hier keine Anhaltspunkte.
Ist die Entscheidung endgültig?
Ja. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. Der Beschluss selbst ist unanfechtbar.
Entscheidungsdaten
- Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
- Entscheidungsdatum: 4. Juni 2026
- Aktenzeichen: 13 LA 312/25
- Vorinstanz: Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 30. Oktober 2025
- Rechtsgebiet: Staatsangehörigkeitsrecht, Freizügigkeitsrecht der EU, Verwaltungsprozessrecht
- Wichtige Normen: § 4 Abs. 3 StAG, § 4a FreizügG/EU, § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU, Art. 49 AEUV, Richtlinie 2004/38/EG, § 124a VwGO
- Rechtskraft: Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde mit Ablehnung des Zulassungsantrags rechtskräftig.
- Streitwert: 10.000 Euro für das Zulassungsverfahren