VERKEHRSRECHT
Bei 159 Parkverstößen in einem Jahr ist der Führerschein weg
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Berlin (jur). Wer ständig falsch parkt, muss mit dem Entzug des Führerscheins rechnen. Bei 159 Verstößen innerhalb eines Jahres ist der Autofahrer „ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet“, wie das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Montag, 21. November 2022, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 4 K 456/21). Das gelte selbst dann, wenn die Verstöße teilweise vermutlich von Familienangehörigen begangen wurden.
Der Kläger hatte seinen Führerschein bereits seit 1995. Um ihn wiederzubekommen, muss er dies nun unter Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens neu beantragen.
Im Juli 2021 hatte das Berliner Ordnungsamt erfahren, dass mit den drei auf ihn zugelassenen Autos innerhalb von zwölf Monaten 174 Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen worden waren, davon 15 Geschwindigkeitsüberschreitungen und 159 Parkverstöße. Die Behörde zog daraufhin die Fahrerlaubnis ein.
Dagegen klagte der Autofahrer. Er sei beruflich auf das Auto angewiesen, und die Verstöße seien von Familienangehörigen begangen worden. Er habe sie jeweils auf sich genommen, um den Behörden Verwaltungsaufwand zu ersparen.
Doch das Ordnungsamt ist „zu Recht von einer mangelnden Fahreignung des Klägers ausgegangen“, urteilte nun das Verwaltungsgericht Berlin. Zwar blieben Bagatellverstöße bei der Prüfung der Fahreignung in der Regel unberücksichtigt. „Anders ist dies aber, wenn ein Kraftfahrer offensichtlich nicht willens ist, im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffene bloße Ordnungsvorschriften zu beachten.“
Hier seien die Parkverstöße ausnahmslos im Wohnumfeld begangen worden. Allein ihre hohe Zahl begründe ausreichende Zweifel an der Fahreignung des Klägers, betonte das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 28. Oktober 2022.
Das gelte auch dann, wenn möglicherweise andere Familienangehörige für die Verstöße verantwortlich seien. Denn durch die Bußgeldbescheide habe der Kläger als Halter der Fahrzeuge in jedem Fall von den Verstößen erfahren. Auch wer in einer solchen Situation bei den Nutzern der Autos nichts dagegen unternehme, zeige hierdurch „charakterliche Mängel, die ihn selbst als einen ungeeigneten Verkehrsteilnehmer auswiesen“.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei hier „zwingend“, so das Verwaltungsgericht abschließend. Daher komme es nicht mehr darauf an, ob der Kläger seinen Führerschein beruflich benötigt.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock