VERWALTUNGSRECHT
Bei Auskunft über Landpachtvertrag hört Informationsfreiheit auf
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Koblenz (jur). Behörden können die Einsichtnahme in Landpachtverträge verweigern. Auch nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz haben dritte Personen keinen Anspruch auf Auskunft über abgeschlossene Landpachtverträge, entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem am Freitag, 28. Juni 2013, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 4 K 191/13.KO).
Damit wurde die Klage eines Landwirts aus der Verbandsgemeinde Simmern im Hunsrück abgewiesen. Konkret ging es um die Verpachtung mehrerer landwirtschaftlicher Flächen im Jahr 2009 durch eine Ortsgemeinde. Der Kläger hatte sich erfolglos um die verpachteten Flächen bemüht und verlangte Einsicht in die Unterlagen über die Vergabeentscheidung der Gemeinde. Außerdem begehrte er Auskunft über den abgeschlossenen Landpachtvertrag seines Wettbewerbers. Dabei berief er sich auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz, wonach Behörden entsprechende Informationen geben müssten.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Auskunftsanspruch in seinem Urteil vom 13. Juni 2013 über die Einsicht in den Landpachtvertrag ab. Zwar habe jeder Bürger grundsätzlich Anspruch auf Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen amtlichen Informationen. Es gebe jedoch kein Auskunftsanspruch, wenn damit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eines Dritten offenbart werden, betonten die Koblenzer Richter.
Dies sei hier der Fall. Der Kläger könne mit der Einsichtnahme in den Landpachtvertrag seines Wettbewerbers Rückschlüsse auf dessen Betriebsführung ziehen. So könne beispielsweise die Höhe des Pachtzinses ein Hinweis über die Kostenkalkulation bei der Pacht landwirtschaftlicher Flächen eröffnen. Im Pachtvertrag enthaltene besondere Zahlungsbedingungen könnten Anhaltspunkte über die wirtschaftliche Lage des Pächters geben. Damit bestehe ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung des Pachtvertrages.
Quelle: © www.juraforum.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage