VERKEHRSRECHT
Bei einem Sturz im Parkhaus ?Auf eigene Gefahr? dennoch Schadensersatz
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Berlin (DAV). Der Betreiber eines Parkdecks kann bei einer Rampe, die bei Nässe glatt ist, trotz des Aufstellens des Schildes ?Auf eigene Gefahr? haften. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg am 15. Januar 2004 (Az.: 1 U 107/03).
In dem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall hatte sich der Kläger auf eine als Zufahrt zu einem Parkdeck angebrachten Rampe als Fußgänger infolge Nässe durch einen Sturz verletzt. Die Beklagte, zu deren Einzelhandelsgeschäft das Parkdeck und die Rampe gehören, hatte geltend gemacht, dass der Kläger im Geschäft der Beklagten keine Kaufabsicht gehabt habe. Darüber hinaus habe sie sich durch Aushängung des Schildes ?Auf eigene Gefahr? wirksam von ihrer Haftung freigezeichnet.
Dieser Argumentation folgten die Richter nicht. Die Auffahrtrampe für das Parkdeck besaß nicht die generelle Eignung für die Begehbarkeit für Fußgänger. Die Beklagte hätte somit dafür sorgen müssen, dass die Rampe auch bei Nässe gefahrlos begehbar sei. Dies gelte auch gegenüber dem Kläger, da der Parkplatz für Kunden und die Öffentlichkeit zugänglich gewesen sei. Kunde in diesem Sinne sei auch ein Kaufinteressent, der letztlich nichts eingekauft habe. Selbst wenn er nur Parkplatznutzer gewesen sei, wäre er in die Sicherungspflicht der Beklagten einbezogen gewesen. Auch durch die Aufstellung des Schildes konnte sich die Beklagte nicht von ihrer Haftung freizeichnen. Eine Freizeichnung sei dann nicht möglich, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliege. Die Richter waren der Auffassung, dass hier zumindest von grober Fahrlässigkeit der Beklagten auszugehen ist, da es der Beklagten bewusst war, dass die Rampe bei Nässe glatt ist.
Quelle: Deutsche Anwaltauskunft - anwaltauskunft.de