VERKEHRSRECHT
Bei Hindernissen am Straßenrand muss die restliche Fahrbahnbreite geteilt werden
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Karlsruhe (DAV). Beim Hindernis am rechten Straßenrand darf der Vorbeifahrende die Gegenfahrbahn mit benutzen, wenn auch für den entgegenkommenden Verkehr genügend Raum verbleibt. Dies geht aus einem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Mai 2004 (Aktenzeichen: 10 U 214/03) hervor.
Der Kläger befuhr mit seinem PKW eine 2-spurige Straße, an deren rechtem Fahrbahnrand PKW geparkt waren. Die eigentlich 7,35 m breite Fahrbahn wurde so auf 5,35 m verengt. Beim Vorbeifahren nutzte er teilweise auch die linke Fahrbahnseite und es kam zum Zusammenstoß mit des entgegenkommenden Beklagten, obwohl die verbleibende Fahrbahnbreite ein problemloses aneinander Vorbeifahren der beiden Fahrzeuge bei einem jeweiligen Seitenabstand von 65 cm erlaubt hätte.
Der Kläger verlangt nun Schadensersatz vom Beklagten. Dem gaben die Richter teilweise Recht. Ihrer Ansicht nach war der Entgegenkommende grundsätzlich verpflichtet, demjenigen, der an dem Hindernis links vorbeifahren will, rechtzeitig und ausreichend weit nach rechts auszuweichen. Nur durch eine solche Fahrweise könne auch den Anforderungen des fließenden Verkehrs Genüge getan werden. Wenn jeder Autofahrer, der wegen eines rechts parkenden Fahrzeugs die linke Fahrbahnseite mit benutzen muss, trotz ausreichend verbleibender Fahrbahnbreite warten müsse, bis der Gegenverkehr passiert hat, käme der Verkehr in Innenstädten zum Erliegen. Bei der Abwägung der beiderseitigen Schuld erschien es dem Gericht angemessen, eine Quotelung von zwei Dritteln zu einem Drittel zu Lasten des Beklagten anzunehmen. Der Beklagte und seine Versicherung müssen demnach zwei Drittel des entstandenen Schadens dem Kläger ersetzen.
Quelle: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein
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