VERKEHRSRECHT
Bei Nebel besonders vorsichtig fahren
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Berlin (DAV). Gerade im Herbst besteht die Gefahr zahlreicher Unfälle auf Grund von Nebel. Dabei weist das Oberlandesgericht Schleswig (AZ: 7 U 153/03 vom 12. August 2004) darauf hin, dass bei aufziehenden Nebenschwaden auch derjenige, der Vorfahrt hat, bei Annäherung an eine Kreuzung an einer Landstraße gegebenenfalls unter 50 km/h fahren muss.
In dem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall überquerte ein Traktor bei aufziehenden Nebenschwaden unterschiedlicher Stärke die Kreuzung einer Landstraße. Den auf der Hauptstraße fahrenden Beklagten konnte er nicht sehen. So stieß der 70 km/h fahrende Pkw im Kreuzungsbereich mit dem Traktor zusammen.
Zwar hatte der Beklagte Vorfahrt, doch musste dieser 25 % des Schadens wegen überhöhter Geschwindigkeit übernehmen. Nach Ansicht der Richter war die Geschwindigkeit von 70 km/h bei aufziehenden Nebelschwaden in einem Kreuzungsbereich eindeutig zu hoch. Wenn die Sichtweite durch Nebel weniger als 50 Meter beträgt, dürfe man höchstens 50 km/h fahren. Führe der Nebel sogar zu Sichtweiten unter 50 Metern, müsse man auch dementsprechend seine Geschwindigkeit herabsetzen und gegebenenfalls unter 50 km/h fahren. Bei Abwägung der Schuld entschieden die Richter, dass 75 % der Traktorfahrer zu tragen habe und 25 % der Pkw-Fahrer, weil die Vorfahrtsverletzung gravierender als die etwas überhöhte Geschwindigkeit gewesen sei.
Oftmals sind gerade Fragen hinsichtlich der Höhe des Verschuldens besonders streitig. Hier ist anwaltliche Hilfe gefragt.
Quelle: Deutsche Anwaltauskunft - anwaltauskunft.de