STEUERRECHT
Bei Neuaufteilung einer Schenkung wird Grunderwerbssteuer fällig
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Schleswig (jur). Eltern, die im Vorgriff auf das spätere Erbe ihren Kindern eine
Schenkung machen, sollten dies gut planen und mit den Kindern besprechen. Denn
sonst kann unnötige Grunderwerbssteuer fällig werden, wie aus einem kürzlich
veröffentlichten Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (FG) in
Schleswig hervorgeht (Az.: 3 K 125/09).
Im entschiedenen Fall hatte die Muter ihren beiden Töchtern jeweils zur Hälfte
zwei Grundstücke geschenkt. Nach 13 Jahren wollten die Töchter das Grundeigentum
neu aufteilen: Das eine Grundstück sollte der einen ganz gehören, das
wertvollere dafür der anderen zum größeren Teil. Einen entsprechenden
„Auseinandersetzungsvertrag“ unterschrieben sie beim Notar.
Das Finanzamt meinte, die Schwestern hätten sich ihre Grundstücksanteile quasi
gegenseitig verkauft. Von einer verlangte es daher Grunderwerbssteuer in Höhe
von 6.680 Euro.
Dagegen klagte die Eigentümerin. Schließlich sei auch eine Erbengemeinschaft
steuerlich begünstigt, wenn sie die Erbschaft mit einem „Auseinandersetzungsvertrag“
neu aufteilt. Die entsprechende Ausnahmeklausel müsse auch für die Schenkung
als vorweggenommene Erbschaft gelten.
Wie nun das FG entschied, tut sie das aber nicht. Bei Erben entstehe das
gemeinsame Eigentum ungeplant und gegebenenfalls auch ungewollt, allein kraft
Gesetzes. Die steuerliche Ausnahme diene daher dazu, den Beteiligten die
Aufhebung der Erbengemeinschaft zu erleichtern .Auf eine
Schenkung sei diese Vorschrift schon nach ihrem Wortlaut nicht übertragbar,
heißt es weiter in dem am 13. Juni 2012 verkündeten Urteil – selbst dann nicht,
wenn sie „in einem weiter entfernt liegenden Zusammenhang mit einer Erbschaft
steht“.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage