Bei nicht unterschriebener Kündigung muss Kündigungsschutzklage nicht innerhalb der Drei-Wochen-Frist erhoben werden
Autor: Dr. Elke Scheibeler - Rechtsanwältin
Es ist Vielen bereits bekannt: Wenn ein Arbeitnehmer eine Kündigung erhält, dann muss er schnell reagieren. Zum Einen muss er sich innerhalb von drei Tagen bei der Agentur für Ar-beit arbeitssuchend melden, um keine Nachteile beim Arbeitslosengeld zu erhalten. Zum Anderen muss er schnell einen Anwalt aufsuchen, wenn er die Kündigung arbeitsrechtlich prüfen lassen möchte. Denn die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung bei Gericht eingereicht sein. Nach Ablauf der Frist ist sie meistens wirksam, auch wenn noch so sehr gegen das Recht verstoßen wurde.
Dies gilt aber nicht für alle Fälle, wie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 14.04.2010, 12 Ta 363/10 klarstellte. Wenn gegen das Schriftformerfordernis verstoßen wurde, braucht die Drei-Wochen-Frist nicht eingehalten zu werden. Die Schriftform ist nur gewahrt, wenn das Kündigungsschreiben die eigenhändige Unterschrift des Arbeitgebers oder ein notariell beglaubigtes Handzeichen trägt. Die Übergabe einer bloßen Kopie oder die Übermittlung der Kündigung per Telefax oder E-Mail scheiden daher aus.
In dem entschiedenen Fall behauptete die Arbeitnehmerin, sie habe eine Kündigung ohne Unterschrift erhalten. Sie legte ein Kündigungsschreiben ohne Unterschrift vor. Die Beklagte bot Gegenbeweis wohl durch Zeugen an, dass das Kündigungsschreiben vor Übergabe unterschrieben worden war.
Außerdem hatte die Arbeitnehmerin die Drei-Wochen-Frist verpasst und für die etwa vier Wochen nach Erhalt der Kündigung eingereichte Klage Prozesskostenhilfe beantragt. Diese war von dem Arbeitsgericht verweigert worden. Die Klage sei mutwillig, da sie nicht innerhalb der Drei-Wochen-Frist erhoben worden sei. Auf die Beschwerde der Arbeitnehmerin gab das Landesarbeitsgericht dem Prozesskostenhilfeantrag statt. Wenn die Kündigung gegen die Schriftform verstoße, könne dies außerhalb der Drei-Wochen-Frist geltend gemacht werden. Dies müsste durch eine Beweisaufnahme in der Hauptsache geklärt werden. Daher dürfe die Prozesskostenhilfe nicht versagt werden.
Arbeitnehmer sollten gleichwohl die Drei-Wochen-Frist im Hinterkopf behalten, um dem Ar-beitgeber nicht unnötig Angriffsfläche zu bieten. Sollte die Frist aber einmal verpasst worden sein, gibt es in dem einen oder anderen Fall aber dann doch noch eine Möglichkeit, die Unwirksamkeit der Kündigung durchzusetzen.