INKASSO/FORDERUNGSEINZUG
Bei Pfändung vom Ehepartner bleibt Mindestelterngeld außen vor
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Karlsruhe. Bei der Berechnung vom pfändbaren Einkommen des Ehepartners bleibt das Mindestelterngeld von 300 Euro außen vor. Dies hat der Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH) mit Beschluss, der am Freitag, 18. März 2022 veröffentlicht wurde (Az. VII ZB 41/21) entschieden. Als Begründung nannten die Karlsruher Richter den besonderen Zweck der staatlichen Förderung.
Im streitigen Fall besaß eine Gläubigerin einen Pfändungstitel in Höhe von 5.125 Euro gegenüber dem Schuldner. Die Ehefrau des Schuldners befand sich in Elternzeit und bezog Elterngeld in Höhe von 509 Euro. Der ihr zustehende Bedarf belief sich auf 602 Euro.
Die Gläubigerin war der Ansicht, die Schuldnerin könne den Bedarf von 509 Euro selbst decken. Im Hinblick auf die Berechnung des pfändbaren Einkommens vom Ehemann seien daher nur 93 Euro als Unterhaltsleistungen für die Ehefrau zu berücksichtigen. Der Schuldner vertrat hingegen die Ansicht, dass das Elterngeld in voller Höhe unberücksichtigt bleiben müsse.
Vom BGH wurde jetzt entschieden, dass das Elterngeld nicht vollständig, jedoch teilweise unberücksichtigt bleibt, und zwar in Höhe vom einkommensunabhängigen Basis- bzw. Mindestelterngeld von 300 Euro. Bisher war dies rechtlich umstritten.
Zur Begründung der Entscheidung erläuterten die Richter in Karlsruhe, dass das Mindestelterngeld eine reine Unterstützungsleistung sei. Diese stehe allen Eltern zu als Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen in den ersten Lebensmonaten eines Kindes und diene der Anerkennung der Betreuungsleistungen. Aufgrund dieser „besonderen Zweckbindung" dürfe keine Anrechnung als eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Ehefrau vorgenommen werden. Das Mindestelterngeld bleibe auch bei der Berechnung von Unterhaltsleistungen außen vor..
Das Elterngeld über dem Basissatz sei dagegen abhängig vom bisherigen Einkommen. Insofern handele es sich um eine Einkommensersatzleistung, die auch bei der Pfändungsberechnung als Einkommen berücksichtigt werden kann, führt der BGH im nun schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 23. Februar 2022 weiter aus.
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