STEUERSTRAFRECHT
Bei Steuerhinterziehung auch Steuerprüfung über 11 Jahre möglich
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Düsseldorf (jur). Die Finanzämter dürfen auch mehr als drei Steuerjahre prüfen, wenn sie erhebliche Mehreinahmen erwarten oder gar der Verdacht einer Steuerstraftat besteht. Das hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in einem am Dienstag, 5. November 2013, bekanntgegebenen Urteil bekräftigt (Az.: 13 K 4630/12 AO). Es bestätigte damit die Prüfung eines Restaurants für sogar elf Jahre.
Einer der Gesellschafter der Betreibergesellschaft hatte 2011 eine Selbstanzeige abgegeben und Kapitalerträge für die Jahre 2000 bis 2009 nacherklärt. Die Betreibergesellschaft gab daraufhin gegenüber dem Finanzamt an, der Gesellschafter habe jährlich Trinkgelder in Höhe von etwa 24.000 Euro eingenommen; diese seien als steuerfrei behandelt worden.
Das Finanzamt vermutete, Einnahmen seien falsch als steuerfreies freiwilliges Trinkgeld verbucht oder gänzlich schwarz vereinnahmt worden. Es ordnete daraufhin eine steuerliche Außenprüfung für die Jahre 2000 bis 2010 an. Dagegen wehrten sich die Betreiber mit dem Hinweis, das Gesetz sehe Steuerprüfungen allenfalls für drei zusammenhängende Jahre vor.
Wie nun das FG Düsseldorf entschied, war die Anordnung jedoch rechtmäßig. Sie habe „zulässigerweise mehr als drei Jahre umfasst“. Nach den rechtlichen Vorschriften sind längere Prüfzeiträume ausnahmsweise zulässig, wenn erhebliche Änderungen zu erwarten sind oder gar der Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit besteht. Dies sei hier der Fall gewesen.
Die notwendige Begründung einer solchen umfassenderen Prüfung habe das Finanzamt noch rechtzeitig im Widerspruchsbescheid abgegeben, heißt es weiter in dem bereits schriftlich veröffentlichten Düsseldorfer Urteil vom 26. September 2013. Auch der Umstand, dass inzwischen Strafverfahren gegen die beiden Gesellschafter des Restaurants eingeleitet worden seien, stehe einer Außenprüfung nicht entgegen.
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