VERSICHERUNGSRECHT
Bei Unfallversicherung Fristen beachten!
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Zu den Folgen, wenn der Unfallversicherung eine Invalidität des Versicherten nicht binnen 15 Monaten nach dem Unfall mitgeteilt wird
Kurzfassung
Wer nach einem Unfall von seiner Unfallversicherung eine Invaliditätsentschädigung erhalten will, muss Fristen beachten: Der unfallbedingte Dauerschaden muss innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall ärztlich festgestellt und bei der Versicherung geltend gemacht werden. Andernfalls kann die Versicherung gegebenenfalls Zahlungen verweigern.
Das zeigt ein jetzt vom Landgericht Coburg entschiedener Fall. Die Klage eines schwer Unfallgeschädigten gegen die Unfallversicherung wurde abgewiesen, weil er die in den Versicherungsbedingungen („dem Kleingedruckten“) festgelegte Frist versäumte. Dem Kläger entgehen damit Zahlungen in Höhe von bis zu 102.000,- €.
Sachverhalt
Der Kläger hatte 1994 bei der Beklagten eine Unfallversicherung für sich und Familienangehörige abgeschlossen. Im April 1998 stürzte er bei der Arbeit 3,5 Meter in die Tiefe und zog sich schwere Kopfverletzungen zu. Seine Ehefrau informierte den Versicherungsagenten, woraufhin ein Schadensanzeigeformular übersandt wurde. In dem Anschreiben wies die Versicherung darauf hin, dass ein Anspruch auf Invaliditätsentschädigung bestehen könne. Voraussetzung unter anderem: Der unfallbedingte Dauerschaden müsse binnen 15 Monaten ärztlich festgestellt und bei ihr – der Versicherung – geltend gemacht werden. In der Folgezeit wurde der Kläger in verschiedenen Kliniken behandelt und erhielt von der Versicherung Krankentagegeld. Die Invaliditätsentschädigung wegen eines Dauerschadens verlangte er aber erst im Januar 2002, nachdem ihn eine Bekannte auf diese Möglichkeit nochmals aufmerksam gemacht hatte. Zu spät, meinte die Beklagte, und verweigerte die Zahlung.
Gerichtsentscheidung
Zu Recht, befand das Landgericht Coburg. Zwar seien in den 15 Monaten nach dem Sturz zahlreiche ärztliche Stellungnahmen verfasst worden. In keiner werde jedoch eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit festgestellt. Darüber hinaus habe der Kläger die Invalidität nicht innerhalb der 15 Monate bei der Beklagten geltend gemacht – obwohl im ersten Schreiben bereits ausdrücklich auf dieses Erfordernis hingewiesen worden sei.
Fazit
Der Blick ins Kleingedruckte kann im Versicherungsfall also sehr lohnend sein.
(Landgericht Coburg, Urteil vom 29.4.2003, Az: 11 O 812/02; rechtskräftig)
Zur Rechtslage:
Bestandteil von Versicherungen werden praktisch immer auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen („das Kleingedruckte“) für die jeweilige Versicherungsart. Darin sind neben dem Versicherungsfall oft weitere formale Voraussetzungen (z. B. Einhaltung von Fristen) für die Versicherungsleistung festgelegt.
Die für den geschilderten Fall maßgebliche Klausel lautet:
§ 7 Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen (AUB) 1988:
Die Leistungsarten
I. Invaliditätsleistung
(1) Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe.(...)
Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Anlauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.
(2) ...