Bei ungerechtfertigter Mietminderung kann Kündigung drohen
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Karlsruhe (jur). Haben Mieter fälschlicherweise den Vermieter für die Schimmelbildung in ihrer Wohnung verantwortlich gemacht und die Miete gekürzt, ist bei einem längeren Mietrückstand eine Kündigung und Räumungsklage gerechtfertigt. Denn auch wenn der Mieter wegen einer falschen Einschätzung über die Ursachen des Wohnungsmangels die Miete mindert, trifft ihn die Schuld für den Mietrückstand, urteilte am Mittwoch, 11. Juli 2012, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: VIII ZR 138/11). Gebe es Zweifel, wer für den Wohnungsmangel verantwortlich ist, könne der Mieter die Miete auch unter Vorbehalt zahlen und auf diese Weise eine Räumungsklage entgehen. Die Ursachen für den Mangel könnten dann immer noch gerichtlich geklärt werden.
Im entschiedenen Rechtsstreit hatten die Mieter eines Einfamilienhauses im bayerischen Freising Schimmel in ihrer Wohnung festgestellt. Sie kürzten daraufhin von März 2009 bis Juni 2010 ihre Miete um 20 Prozent, monatlich 310 Euro. Die Mieter waren davon überzeugt, dass bauliche Mängel die Schimmelbildung begünstigten. Daher sei der Vermieter dafür verantwortlich.
Der Vermieter sah den Wohnungsmangel dagegen im unzureichenden Lüften der Wohnung durch die Mieter begründet. Offenbar führten zwei Aquarien sowie eine Terrarium zu der hohen Luftfeuchtigkeit. Wegen des bis Januar 2010 aufgelaufenen Mietrückstandes in Höhe von 3.410 Euro kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos und reichte Räumungsklage ein.
Während des Gerichtsverfahrens hatte ein Sachverständiger tatsächlich die Schimmelbildung auf mangelhaftes Lüften durch die Mieter zurückgeführt. Diese zahlten schließlich den Mietrückstand nach. Die Räumungsklage hielten sie dennoch für ungerechtfertigt. Sie hätten die Miete nur aufgrund einer falschen Einschätzung gemindert. Sie treffe wegen der Mietminderung daher kein Verschulden.
Dem widersprach jedoch der VIII. Senat des BGH. Die Mieter hätten fahrlässig beziehungsweise unter Vorsatz nicht die volle Miete gezahlt. Eine falsche Einschätzung über einen Wohnungsmangel schütze nicht vor einer Mietkündigung und Räumungsklage. Zudem hätten die Mieter den Mietrückstand auch nicht innerhalb der gesetzlichen Schonfrist von zwei Monaten beglichen.
Quelle: www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage