VERKEHRSRECHT
Bei ?unverzüglicher? Unterrichtung keine Fahrerflucht
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HAMM (DAV). Wenn nach einem nächtlichen Bagatell-Unfall der Geschädigte und die eigene Versicherung sofort am nächsten Morgen informiert werden, liegt kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vor. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Fall entschieden, den die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) mitgeteilt haben.
Ein Autofahrer war nachts gegen 02.30 Uhr in einem Gewerbegebiet von der Straße abgekommen und hatte eine städtische Grünanlage beschädigt mit einem Schaden von weniger als 600 EURO. Der Mann rief über Handy seine Frau an, die ihn etwa eine halbe Stunde nach dem Unfall abholte. Der Unfallwagen blieb an Ort und Stelle stehen. Sofort am Morgen, zu Beginn der Geschäftszeit, informierte der Mann seine Kaskoversicherung und die geschädigte Kommune.
Die Versicherung wollte die geforderten knapp 7.000 EURO für den Schaden am Fahrzeug des Fahrers nicht zahlen und berief sich auf eine Obliegenheitsverletzung. Dem widersprach das OLG Hamm: Gemessen an den Umständen des Einzelfalls sei dem Betroffenen hier kein Vorwurf zu machen. Der Schaden sei gering und eine ?feststellungsbereite Person? trotz der halbstündigen Wartezeit nicht am Ort gewesen. Zudem habe der Mann seinen Wagen am Unfallort stehen lassen. ?Wenn ein Unfall zur Nachtzeit geschehen ist, ein bloßer - relativ geringer - Sachschaden vorliegt, die Haftungslage eindeutig ist und der Geschädigte am nächsten Morgen zu Beginn üblicher Geschäftszeiten benachrichtigt wird, ist dies nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Lehre noch ?unverzüglich??, stellten die Richter fest. In diesem Fall sei der Betroffene nicht verpflichtet gewesen, noch in der Nacht die Polizei zu rufen.
Dieser Fall zeigt, dass man sich erfolgreich durchsetzen kann.
Oberlandesgericht Hamm
Urteil vom 9. April 2003
Aktenzeichen: 20 U 212/02
Quelle: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein
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