KAUFRECHT
Beim E-Zigarettenhändler dürfen Kinder "Gummibärchenaroma" kaufen
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Hamm (jur). E-Zigarettenhändler dürfen nikotinfreies „Gummibärchenaroma“ an Kinder verkaufen, selbst wenn dieses für E-Zigaretten und E-Shishas verwendet werden kann. Beim Verkauf solcher Aromen müssen Online-Händler keine Altersverifikation durchführen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Donnerstag, 27. April 2017, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 4 U 162/16).
Im konkreten Fall hatte ein Online-Händler aus dem westfälischen Bünde neben E-Zigaretten zahlreiche „Liquids“ angeboten, die beim Rauchen von bei E-Zigaretten und E-Shishas verdampft werden. Zudem verkaufte er auch zahlreiche Aromen wie das nikotinfreie „Aroma Gummibärchen“. Laut Beschreibung war dies nicht nur zur Aromatisierung der Liquids geeignet; das Gummibärchenaroma könne auch Getränke verfeinern oder beim Kochen und Backen eingesetzt werden.
Nach einer Altersverifikation darf nur verkauft und versandt werden
Ein Wettbewerber aus Lünen rügte, dass auf der Internetplattform beim Verkauf des Gummibärchenaromas keine Altersverifikation vorgenommen werde. Nach dem Jugendschutzgesetz dürften E-Zigaretten und deren Zubehör nur nach einer Altersverifikation verkauft und versandt werden. Dies gelte daher auch für Nachfüllbehälter von Aromastoffen.
Das beklagte Unternehmen meinte dagegen, dass handelsübliche Lebensmittelaromen auch ohne Altersbeschränkung verkauft werden dürften.
Nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse
Dem folgte nun auch das OLG Hamm in seinem Urteil vom 7. März 2017. Nach dem Jugendschutzgesetz dürften im Versandhandel nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht an Kinder und Jugendliche verkauft werden. Dazu zählten nach der Gesetzessymptomatik E-Zigaretten und E-Shishas, sowie allenfalls die sogenannten E-Liquids, nicht aber nikotinfreie Aromastoffe.
Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe zugelassen.
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