VERKEHRSRECHT
Beinahe-Unfall durch Geisterfahrer in Einbahnstraße als Straftat ?
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Der Verkehrsstrafsenat des Kammergerichts hat eine Entscheidung des Landgerichts aufgehoben, durch die eine Geisterfahrerin zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt worden war.
Eine Pkw-Fahrerin war in eine wegen einer Baustelle als Einbahnstraße geführte Nebenstraße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung hinein gefahren. Dort stieß sie beinahe mit einer ihr entgegenkommenden Radfahrerin zusammen.
Zunächst das Amts- und dann das Landgericht hatten die Pkw-Fahrerin wegen Gefährdung des Straßenverkehrs durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Nichtbeachten der Vorfahrt (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) Strafgesetzbuch) zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Verkehrsstrafsenat des Kammergerichts hat sie jetzt freigesprochen.
Er hat festgestellt, ihr Verhalten könne nicht als Straftat verfolgt werden. Denn der Gesetzgeber habe das Fahren entgegen der Fahrtrichtung durch die im Jahre 1986 vorgenommene Ergänzung des § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f) Strafgesetzbuch ausdrücklich nur auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen unter Strafe gestellt.
Die Pkw-Fahrerin habe allerdings eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen (Zuwiderhandlung gegen das Zeichen „Verbot der Einfahrt“). Dafür konnte sie wegen des bereits eingetretenen Ablaufs der kurzen Verjährungsfrist bei Ordnungswidrigkeiten aber nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden.
Die Entscheidung ist unanfechtbar
(Beschluss des 3. Strafsenats des Kammergerichts Berlin vom 5. Mai 2004, Aktenzeichen (3) 1 Ss 6/04 (11/04).