ARBEITSRECHT
Beschäftigungsverhältnisse mit Sportlern, Trainern und Beratern
Autor: Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. - Rechtsanwalt
Das Sportarbeitsrecht ist ebenfalls eine spezielle Nische aus dem Bereich des Arbeitsrechts.
Arbeitsverträge im Sport können geschlossen werden mit:
- Spielern / Sportlern im Amateur- und Profibereich
- Trainern im Amateur- und Profibereich
- Berater
Sowohl im Profisportler als auch im Amateursportler werden Arbeitsverträge geschlossen und Spieler, Sportler, Trainer und Berater werden ganz normale Arbeitnehmer und das Arbeitsrecht findet uneingeschränkt Anwendung.
Viele vertraten, dass Sportler nicht mit „normalen“ Arbeitnehmern und dabei darauf abgestellt, dass Sportler grundsätzlich eine sich aus ihrem Spezialistentum ergebende stärkere Verhandlungsposition gegenüber den Arbeitgebern, den Vereinen und Sportklubs, hätten. sein mag, dies aber keineswegs auf die breite Masse der professionellen Sportler zutrifft; diese Auffassung hat sich aber nicht durchgesetzt.
Oft ist die Arbeitnehmereigenschaft von Trainern und Spielern im Amateur- und Profibereich aber ein Problem.
Auch bei diesen Arbeitsverträgen können Abmahnungen, Kündigungen, Teilzeitbefristung, Lohnfortzahlung, Persönlichkeitsrechte und Mindestlohn ein rechtliches Thema werden, bei denen die Besonderheiten des Sports zu berücksichtigen sind.
Rechtliche Probleme zeigen sich so zum Beispiel bei:
- Beendigung des Arbeitsvertrages bei Abstieg des Vereins (sogenannte Abstiegsklausel)
- Befristungs- und Kündigungsmöglichkeit von Arbeitsverträgen
- Kündigung und/oder Abmahnungsmöglichkeit bei Doping oder bei außersportlichen Vergehen oder Straftaten
- Freistellung/Suspendierung
- Vertragsstrafen, insbesondere in Gestalt von Geldstrafen
- Jugendarbeitsschutz im Profisport
- Optionsvereinbarungen zur Arbeitsvertragsverlängerung
- Beschäftigungsanspruch von Spielern
- Versetzung in andere Mannschaft
- Vergütung & Prämien
Beispiele:
- Befristung: Die Karriere eines Sportlers, Trainers und anderen Sportschaffenden ist in der Regel zeitlich begrenzt. Arbeitsverträge von Sport-Profis zum Beispiel im Fußball, Basketball, Formel 1, Golf, Eishockey, Tennis, Dart, Baseball, Handball und weiteren, können grundsätzlich befristet werden, urteilte das Bundesarbeitsgericht.
- Freistellung: Gängige Praxis in der Gestaltung von Arbeitsverträgen mit Trainern, Spielern und Beratern ist eine Klausel, die dem Sportklub als Arbeitgeber das Recht einräumt, den Trainer, Spieler oder Berater jederzeit von der Erbringung seiner Arbeitspflicht freizustellen, mit der Konsequenz, dass dieser ab dem Zeitpunkt der Freistellung keine Punktprämien oder sonstige Vergütungen erhalten soll. Solche Klauseln bedürfen besonderer Aufmerksamkeit, weil sie den Beschäftigungsanspruch beeinträchtigen. Freistellungsklauseln, die dem Verein oder Sportklub das Recht geben, den Trainer, Spieler oder Berater von seiner Arbeitspflicht freizustellen und hieran für diesen finanziell negative Konsequenzen knüpfen, müssen sich daher auch im professionellen Sport an den allgemeinen rechtlichen Regeln messen und sind nur dann rechtmäßig, wenn der widerrufliche Teil am Gesamtverdienst bei unter 30 % liegt.
Darüber hinaus können folgende Verträge geschlossen werden:
- Transferverträge,
- Verträge mit freien Mitarbeitern,
- Dienstverträge, Beraterverträge (z.B. Spielerberater)