MIETRECHT
Beseitigung von Gebrauchsspuren / Abnutzung
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Der Mieter muss bei seinem Auszug aus der gemieteten Wohnung nicht grundsätzlich renovieren, so entschied das Gericht. Normale Abnutzung/Gebrauchsspuren müssen nicht beseitigt werden. Vertragsklauseln nach denen der Mieter bei Auszug unabhängig von der Mietdauer die gemietete Wohnung fachgerecht renovieren müsse sind unwirksam. Derartige Klauseln benachteiligten den Mieter in unangemessener Weise, entschieden die Richter.
AG Kassel, Az. 451 C 4761/95