STRAFRECHT
Besuche in der Sicherungsverwahrung auch außerhalb regulärer Zeiten
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Karlsruhe (jur). Wünscht sich ein in der Sicherungsverwahrung untergebrachter Straftäter, außerhalb der regulären Besuchszeiten an seinem Geburtstag seine Verlobte empfangen zu können, muss dies von der Verwaltung auch geprüft werden. Ohne die erforderliche Einzelfallprüfung ist die Ablehnung des Besuchs rechtswidrig, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem am Dienstag, 19. April 2016, veröffentlichten Beschluss (Az.: 2 Ws 68/16).
Nach den geltenden Bestimmungen in Baden-Württemberg dürfen Sicherungsverwahrte regelmäßig mindestens zehn Besuche pro Monate erhalten. Darüber hinaus sind Besuche zuzulassen, „wenn sie die Behandlung oder Eingliederung der Untergebrachten fördern“.
Im jetzt entschiedenen Fall hatte ein in der Sicherungsverwahrung befindlicher Straftäter beantragt, dass er an seinem Geburtstag seine Verlobte zu Besuch empfangen kann.
Doch die Verwaltung lehnte pauschal ab. Da es sich an diesem Tag um einen „Brückentag“ handele, sei die Besuchsabteilung geschlossen. Mehrere Bedienstete hätten frei, außerdem seien noch Einkäufe abzuwickeln.
Der Sicherungsverwahrte hat aber Anspruch darauf, dass über seinen Antrag im Einzelfall entschieden wird, so das OLG in seinem Beschluss vom 6. April 2016. Die Verwaltung müsse dabei das ihr „im Rahmen der Organisationsbefugnis eingeräumte Ermessen unter Berücksichtigung berechtigter Interessen des Antragstellers“ ausüben.
Bereits das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, dass der Staat eine Schutzpflicht für Ehe und Familie habe, so dass sich daraus ein Anspruch auf Besuche von Ehegatten und Kindern auch außerhalb der allgemeinen Besuchstage ergeben könne.
Hier sei der Antrag des Sicherungsverwahrten pauschal und ohne die „rechtlich gebotene Prüfung“ aber abgelehnt worden. Dies sei rechtswidrig gewesen.
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