STRAFRECHT
Betäubungsmittel und Straßenverkehr
Autor: J.D. Wagner - Rechtsanwältin
Führt jemand unter Einfluss von Betäubungsmitteln ein Fahrzeug im Straßenverkehr, kann er hierdurch eine bloße Ordnungswidrigkeit oder aber auch eine Straftat begehen.
Ordnungswidrig handelt, wer unter Wirkung von beispielsweise Cannabis, Heroin, Morphin, Kokain oder Amphetamin im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt. Hierfür reicht es bereits aus, wenn die Substanz im Blut nachgewiesen wird.
Da jedoch nicht jede Anreicheung von Betäubungsmitteln im Blut eine Auswirkung auf das zentrale Nervensystem hat, wurden folgende Grenzwerte geschaffen:
Betäubungsmittel Wirkstoff Grenzwert
Cannabis THC 1 ng/ml
Kokain Benzolycegonin 75 ng/ml
Ectacy/Amphetamin MDMA/MDE/Amphetamin 25 ng/ml
Heroin/Morphin Morphin 10 ng/ml
Sind diese Grenzwerte überschritten, kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 3.000 EUR geahndet werden kann. Ein Verstoß wird in der Regel mit einer Geldbuße von ca. 250 EUR, einem Monat Fahrerbot und 4 Punkten in Flensburg geahndet.
Bei einem Wiederholungstäter liegt die Geldbuße zwischen 500 EUR und 750 EUR, sowie 3 Monaten Fahrverbot.
Liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, darf die Polizei Ihren Führerschein nicht beschlagnahmen. Die Polzei kann es aber verbieten, weiterzufahren.
Liegt eine Straftat vor, wie z.B. eine Straßenverkehrsgefährdung oder eine Trunkenheit im Verkehr (hierunter fällt auch die Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluss von Betäubungsmitteln) behält die Polizei regelmäßig den Führerschein ein.
Das Gericht kann später die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Dies ist immer dann möglich, wenn dringende Gründe vorliegen, dass in einem später folgenden Strafverfahren die Fahrerlaubnis entzogen wird.
Die Fahrerlaubnis wird nur dann nicht vorläufig entzogen, obwohl ein positiver BTM Nachweis vorliegt, wenn „nur" eine Ornungswidrigkeit vorliegt.
Gegen den Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis kann Ihr Verteidiger für Sie eine Beschwerde einlegen.
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