ARBEITSRECHT
Betonung des hohen Alters in Bewerbung spricht gegen Jobwunsch
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Erfurt (jur). Das in einer Stellenbewerbung besondere Betonen seines Ruhestandsalters spricht nicht für ein echtes Interesse an einer ausgeschriebenen Stelle. Enthält die Bewerbung für eine Stelle als Bürosachbearbeiter auch noch mehrere Grammatik- und Rechtschreibfehler, deutet dies alles darauf hin, dass der Ruheständler eine Absage provozieren will, um eine Entschädigung wegen der Diskriminierung seines Alters erhalten zu können, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem am Mittwoch, 17. August 2022, veröffentlichten Urteil (Az.: 8 AZR 238/21). In solch einem Fall sei die Entschädigungsklage rechtsmissbräuchlich, so die Erfurter Richter.
Im Streitfall hatte ein früherer und nun im Ruhestand befindlicher Oberamtsrat a. D. des Bundespresseamtes Bonn geklagt. Der über 74 Jahre alte Mann hatte sich im Juli 2019 auf eine Vollzeitstelle als Bürosachbearbeiter beim Technischen Hilfswerk beworben.
In seiner Bewerbung schrieb er wörtlich mitsamt Rechtschreibfehlern, „dass ich sicherlich nicht klüger als meine Mitbewerbe bin habe jedoch einen wertvollen Mehrwert- an Lebens,- und Berufserfahrungen“. Auch wies er darauf hin, dass seine monatliche Höchstverdienstgrenze pensionsbedingt 1.600 Euro beträgt.
Doch der Oberamtsrat a. D. erhielt eine Absage. Der Arbeitgeber begründete dies mit den Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD). Danach endet ein Arbeitsverhältnis mit Erreichen des gesetzlich festgelegten Alters für eine Regelaltersrente. Stellenbewerber, die die Regelaltersrente erreicht haben, könnten daher nicht beschäftigt werden.
Der Ruheständler fühlte sich daraufhin wegen seines Alters diskriminiert und verlangte eine Entschädigung in Höhe von mindestens 10.000 Euro.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln urteilte, dass der zum Urteilszeitpunkt 74-jährige Kläger tatsächlich wegen seines Alters benachteiligt wurde. Seine Bewerbung habe keinen Erfolg gehabt, weil er die Regelaltersgrenze überschritten hatte. Ihm stehe daher eine Entschädigung in Höhe von 2.500 Euro zu.
Doch das BAG wies die Klage mit Urteil vom 31. März 2022 vollständig ab. Offen ließen die Erfurter Richter, ob es bereits eine Altersdiskriminierung darstellt, wenn ein Arbeitgeber keine externen Beschäftigten einstellt, die bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben. Die damit einhergehende Benachteiligung könnte aber durchaus zulässig sein, wenn der Arbeitgeber auf diese Weise eine ausgewogene Altersstruktur von jüngeren und älteren Beschäftigten erreichen will.
Eine Entscheidung hierüber bedürfe es jedoch nicht, da die Klage rechtsmissbräuchlich sei, so das BAG.. Der Kläger habe in der Gesamtschau gar nicht ernsthaft die ausgeschriebene Stelle erhalten wollen. Er habe vielmehr die Absage provoziert, um eine Entschädigungsklage einreichen zu können. So habe der über 74 Jahre alte Kläger mehrfach sein hohes Alter in den Vordergrund gestellt, obwohl das Alter schon aus dem Lebenslauf klar hervorgegangen sei.
Die Bewerbung habe mehrere Grammatik- und Rechtschreibfehler enthalten, die gegen die Eignung für die Stelle eines Bürosachbearbeiters sprechen. Hinzu komme, dass er eine Höchstverdienstgrenze angegeben hatte, so dass letztlich nur eine Teilzeitarbeit möglich sei. Ausgeschrieben sei jedoch eine Vollzeitstelle gewesen.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock