MIETRECHT
Betriebspflicht im Gewerberaummietrecht
Autor: Rechtsanwalt Alexander Bredereck - Rechtsanwalt
• Betriebspflicht ist die Pflicht des Mieters, das angemietete Objekt zu betreiben.
• Grundsätzlich hat der Mieter nur ein Gebrauchsrecht. Eine Betriebspflicht besteht nicht. Er kann das Objekt also auch leer stehen lassen.
• In einem Geschäftsraummietvertrag kann eine Betriebspflicht (auch als Allgemeine Geschäftsbedingung) wirksam vereinbart werden.
• Eine solche Vereinbarung ist auch zulässig, wenn gleichzeitig der Konkurrenzschutz ausgeschlossen wird.
• Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist in der Regel nicht von einer Betriebspflicht auszugehen. Ausnahmen sind hier allenfalls in Einkaufszentren denkbar.
• Eine Betriebspflicht kann sich auch aus vertraglichen Regelungen ergeben, die dem Mieter bestimmte Modalitäten der Betriebsführung auferlegen, z.B. Beleuchtung, Ausgestaltung der Räume, Öffnung und Absicherung von Ein- und Ausgängen. Verstößt der Mieter gegen eine bestehende Betriebspflicht, kann dies für den Vermieter ein Recht zur fristlosen Kündigung begründen.
• Der Vermieter kann den Mieter aber auch auf Erfüllung der Betriebspflicht in Anspruch nehmen. Die Betriebspflicht kann vertraglich mit einer Vertragsstrafe verknüpft werden. In jedem Fall schuldet der Mieter Schadensersatz.