STEUERRECHT
BFH: Die doppelte Haushaltsführung in sog. "Wegverlegungsfällen"
Autor: NOETHE LEGAL Rechtsanwälte - Kanzlei
Der BFH nahm mit einem Beschluss vom 08.10.2014 Stellung dazu, wann eine doppelte Haushaltsführung in den sog. "Wegverlegungsfällen" vorliegt (AZ.: VI R 7/13).
NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Koblenz führt aus:
Als "Wegverlegungsfall" bezeichnet man es, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand vom Beschäftigungsort aus privaten Gründen weg verlegt und einen Zweithaushalt in einer bereits vorhandenen Wohnung am Beschäftigungsort begründet.
Nach Auffassung des BFH liegt in diesen Fällen eine doppelte Haushaltsführung ab dem Zeitpunkt vor, ab dem die bisherige Wohnung des Steuerpflichtigen in den Zweithaushalt umgewidmet wird. Dann, so der BFH, beginnt auch die Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen zu laufen.
Hier war streitig, ob die Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind. Geklagt hatte ein zusammen zur Einkommensteuer veranlagtes Ehepaar. Der Ehemann wohnte im Jahr 2007 am Ort seiner nichtselbstständigen Beschäftigung, begründete aber mit seiner Ehefrau im Jahr 2008 nach der Heirat den Familienwohnsitz an einem anderen Ort. Seine Wohnung behielt er als Zweitwohnung. In der Einkommensteuererklärung für 2008 wurden Kosten für die doppelte Haushaltsführung geltend gemacht, insbesondere Verpflegungsmehraufwendungen für die Abwesenheit von 24 Stunden an 53 Tagen.
Das Finanzamt ließ den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen nicht zu, da der Kläger im Vorfeld länger als drei Monate am Beschäftigungsort gewohnt habe und er sich daher wegen seiner Kenntnis von den Mehraufwendungen auf diese hätte einrichten können. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos. Dem folgt der BFH nicht.
Er führt aus, eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung, für welche in den ersten drei Monaten Verpflegungsmehraufwendungen abgezogen werden können, liege vor, wenn aus beruflichen Gründen ein zweiter Haushalt in einer Wohnung am Beschäftigungsort begründet werde. Das sei bei einer Nutzung, um den Arbeitsplatz von dort zu erreichen, der Fall und zwar auch in den Wegverlegungsfällen, so der BFH. Es komme, da es sich um einen Pauschbetrag zur Steuervereinfachung handele, nicht darauf an, ob tatsächlich Mehraufwendungen für die Verpflegung getätigt wurden, so der BFH.
Das Steuerrecht ist eine komplexe Materie, die für einen Laien kaum zu überschauen ist. Die diversen Steuerarten, eine ständig steigende Anzahl von Gerichtsentscheidungen und die Bezüge zu anderen Rechtsgebieten erschweren es dem Steuerpflichtigen, selbst einen umfassenden Überblick zu behalten.
Um ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich daher frühzeitig rechtsanwaltlich beraten lassen.
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