STEUERRECHT
BFH, Urteil 17.05.2013 – IV – R 13/12
Autor: FROMM *** FMP - Kanzlei
Bei einem Verzicht künftiger Erben eines Gesellschafters einer Personengesellschaft mittels Vergleich gegen Geld auf die Geltendmachung der Erbrechte, unterliegt die Abfindungszahlung nach o. a. Urteil als Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer.
Die Klage würde durch die Vergleichsbeteiligten damit begründet, dass als Vermächtnisnehmer diese nicht am Gewinnfeststellungsverfahren der Personengesellschaft zu beteiligen seien. Dies sieht der BFH anders: Die Abfindung hätten die Beteiligten nicht als Vermächtnis erhalten, weil ein Vermächtnis nur vom Erblasser ausgelobt und nicht im Nachhinein durch Vergleichsvereinbarung geregelt werden könne. Entgegen der Ansicht der Beteiligten seien die Abfindungen als Veräußerungsgewinne zuzurechnen, da der entgeltliche Verzicht auf die Durchsetzung von Rechtspositionen als künftige Erben so wie die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils einzuordnen sei.
Der BFH konnte keinen Grund für eine davon abweichende Beurteilung feststellen, da auch Miterben oder Mitgesellschafter beim Ausscheiden die Abfindung versteuern müssten. Also: Ist die Wirksamkeit von Testamenten zwischen den Erben streitig, bleibt eine durch Prozessvergleich gewährte Abfindung erbschaftsteuerfrei. Denn: Anders als ein Erwerb durch Erbanfall, Vermächtnis oder geltend gemachten Pflichtteilsanspruch gilt der bloße Zusammenhang der Abfindung mit einem Erbfall seit dem BFH-Urteil vom 4. Mai 2011 (Az.: II R 34/09) nicht mehr als erbschaftsteuerpflichtiger "Erwerb von Todes wegen".
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