ERBSCHAFTSTEUERRECHT
BFH, Urteil 19.05.2013 – II – R 19/12
Autor: FROMM *** FMP - Kanzlei
Grundstücke unterliegen der Erbschaftsteuer nach dem gemeinen Wert. Der Erbe hat die Möglichkeit, einen tatsächlich geringeren Wert nachzuweisen, z. B. durch Gutachten:
Die Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens können laut Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Mai 2013 (Az.: II R 19/12) als Nachlaßverbindlichkeiten abgezogen werden.
Ebenso wie Steuer- und Rechtsberatungskosten im Rahmen des Besteuerungs- und Wertfeststellungsverfahrens sind Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten durch den Erbfall veranlasst; sie stehen unmittelbar mit der Regelung und Abwicklung des Nachlasses in Zusammenhang; nicht relevant ist, ob die Bewertung des Grundstücks von den Erben auch als Grundlage für eine geplante Veräußerung der Immobilien dienen soll. Nicht abzugsfähig bleiben Rechtsverfolgungskosten, die der Erwerber zur Abwehr der eigenen Erbschaftsteuer aufwendet.
FMP-Recht