BANKRECHT / KAPITALMARKTRECHT
BGH: Beratungspflichten bei als BGB-Gesellschaft gestaltetem geschlossenen Immobilienfonds
Autor: NOETHE LEGAL Rechtsanwälte - Kanzlei
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil vom 11.12.2014 zu den Beratungspflichten bei der Zeichnung einer Beteiligung an einem als BGB-Gesellschaft ausgestaltetem geschlossenen Immobilienfonds (AZ.: III ZR 365/13).
NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich führt aus:
Hier klagt ein Anleger auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Zeichnung eines geschlossenen Immobilienfonds. Der geschlossene Immobilienfonds war als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ausgestaltet (auch: BGB-Gesellschaft). Vor der Zeichnung fand ein Beratungsgespräch statt; zudem hat der Kläger einen Emissionsprospekt erhalten.
Später geriet der Fonds in die Schieflage und es wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger führt aus, die Beteiligung habe seiner Altersvorsorge dienen sollen; darüber, dass die Beteiligung dazu nicht geeignet ist und über das bestehende Totalverlustrisiko sei er nicht aufgeklärt worden. Gleiches gelte im Hinblick auf die fehlende Fungibilität und das Risiko einer persönlichen Haftung. Dem widerspricht die Beklagte und macht zudem den Eintritt der Verjährung geltend.
Der BGH verneint einen Schadenersatzanspruch. Zwar sei durchaus ein Anlageberatungsvertrag entstanden,
in dessen Rahmen eine anleger- und objektgerechte Beratung des Anlegers stattfinden müsse, d.h. es müssen sowohl seine Verhältnisse und Kenntnisse bzw. Erfahrungen als auch seine Wünsche berücksichtigt werden. Allerdings sei beim Wunsch nach Altersvorsorge danach zu differenzieren, ob diese zur Schließung von Versorgungslücken, oder nur zur ergänzenden Altersvorsorge dienen soll und welchen Eindruck der Kläger gegenüber dem Berater erweckt hat.
Demzufolge sei bei dem Wunsch nach einer sicheren Altersvorsorge die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung nicht anlegergerecht, wohingegen dies im Fall der ergänzenden Altersvorsorge nicht verallgemeinert werden kann, insbesondere wenn eine ausreichende Altersvorsorge besteht und es um die Steuerersparnis geht. Hier sei aufgrund der Ausführungen des Klägers von einer ergänzenden Altersvorsorge auszugehen, so der BGH. Die weiteren Feststellungen müssten allerdings noch getroffen werden, sodass die Sache an das Berfungsgericht zurückverwiesen wurde.
Im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachten Aufklärungsgehler über die fehlende Fungibilität und das persönliche Haftungsrisiko, sieht der BGH hier keinen Beratungsfehler, da der eine ausreichende Aufklärung durch den Anlageprospekt gewährleistet wurde.
Regelmäßig wird zwischen den potenziellen Anlegern und der Bank ein Beratungsvertrag geschlossen, aus welchem sich besagte Aufklärungspflichten ergeben. Werden solche verletzt, kommen unter Umständen Schadenersatzansprüche in Betracht. Hier sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.
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