GESELLSCHAFTSRECHT
BGH: Das Abwerbeverbot und seine Grenzen
Autor: NOETHE LEGAL Rechtsanwälte - Kanzlei
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 30.04.2014 Stellung zum sog. Abwerbeverbot unter Arbeitgebern und dessen Reichweite genommen (AZ.: I ZR 245/12).
NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Koblenz führt aus:
Zunächst führte der BGH aus, dass das Abwerbeverbot grundsätzlich wie das Einstellungsverbot im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB) gerichtlich nicht durchsetzbar sei. Ausnahmsweise, so der BGH, sei ein Abwerbeverbot unter Umständen aber anders zu behandeln als ein Einstellungsverbot, nämlich dann, wenn es sich um eine Nebenbestimmung handelt und diese für das besondere Vertrauensverhältnis der Parteien oder die Schutzbedürftigkeit einer Partei nötig ist. Weiter meint der BGH, dass ein Abwerbeverbot zwischen zwei Unternehmen allenfalls für zwei Jahre nach Beendigung der Zusammenarbeit geschlossen werden dürfe.
Hier gehörten die Parteien zunächst zu derselben Firmengruppe, wobei eine Partei später von einem Dritten gekauft wurde. Damit weiterhin ein gemeinsamer Vertrieb durchgeführt werden konnte, wurde ein Kooperationsvertrag zwischen den Parteien geschlossen, wonach ein dreijähriges Abwerbeverbot gelten sollte.
Das beklagte Unternehmen kündigte den Kooperationsvertrag im dritten Jahr nach der Kündigung und kurz darauf begannen zwei ehemalige MItarbeiter der Klägerin bei dem beklagten Unternehmen zu arbeiten. Die Klägerin verlangt nunmehr Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe. Die Beklagte hält dem entgegen, es habe sich um ein unverbindliches Abwerbeverbot gehalten, weshalb die Vertragsstrafe nicht eingeklagt werden könne.
Der Auffassung der Klägerin folgt der BGH nicht. Zwar stehe das HGB der Einklagbarkeit hier nicht entgegen, allerdings die vereinbarte zeitliche Dauer des Abwerbeverbots von drei Jahren. Das Abwerbeverbot sei auf zwei Jahre zu begrenzen und gelte daher im vorliegenden Fall nicht mehr.
Im Gesellschaftsrecht gilt es viele verschiedene Vorschriften im Blick zu haben und die einschlägige Rechtsprechung zu kennen. Dann können Ansprüche sowohl durchgesetzt als auch abgewehrt werden.
Um ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich daher frühzeitig rechtsanwaltlich beraten lassen.
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