BGH erschwert Stiefkind-Adoption für lesbische Paare
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Karlsruhe (jur). Lesbische Frauen in eingetragenen Partnerschaften dürfen bei der Adoption eines per Samenspende gezeugten Kindes nicht den leiblichen Vater übergehen. Ist der Mann bekannt, muss ihm die Möglichkeit gewährt werden, sich an dem von der Lebenspartnerin der Mutter beantragten Adoptionsverfahrens zu beteiligen, heißt es in einem am Freitag, 27. März 2015, veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe (Az.: XII ZB 473/13). Als Konsequenz sind lesbische Paare weitgehend auf anonyme Samenbanken angewiesen, wenn sie eine Beteiligung des Mannes vermeiden wollen.
Im entschiedenen Fall wurde das 2010 geborene Kind nach Angaben der Mutter mit Hilfe einer „privaten Samenspende“ gezeugt. Die Lebenspartnerin der Mutter will das Kind adoptieren. Laut Gesetz ist hierfür die Zustimmung des biologischen Vaters erforderlich. Dieser war den beiden Frauen zwar bekannt, sie wollten ihn aber nicht benennen. Das habe er in Verbindung mit der Samenspende selbst verlangt.
Nach dem Karlsruher Urteil ist eine Adoption so aber nicht möglich. Der leibliche Vater müsse zumindest die Möglichkeit haben, seine Rechte geltend zu machen. Das aber könne er nur, wenn er von dem Kind weiß. Dies müsse das Familiengericht daher überprüfen.
Wenn der Vater erklärt, dass er an der rechtlichen Vaterschaft kein Interesse hat, müsse er dagegen nicht an dem Adoptionsverfahren beteiligt werden. Davon sei bei einer anonymen Samenspende in der Regel auszugehen. Auch in Fällen, in denen der Aufenthalt des Vaters „dauerhaft unbekannt ist“, sei seine Beteiligung entbehrlich.
Im konkreten Fall traf allerdings beides nicht zu. Der BGH verwies den Streit an das Kammergericht Berlin zurück. Dort sollen die Frauen noch die Gelegenheit bekommen, den Namen des Vaters doch noch herauszugeben. Andernfalls sei die Adoption abzulehnen, betonten die Karlsruher Richter in ihrem jetzt bekanntgegebenen Beschluss vom 18. Februar 2015.
Adoptionsverfahren vor den Familiengerichten sind nicht öffentlich, so dass eine Nennung des Namens nicht allgemein bekanntwürde. Der BGH hatte aber bereits 2013 entschieden, dass ein Mann auch nach einer privaten Samenspende die Vaterschaft für das Kind für sich reklamieren kann; ein klarer Verzicht sei dann aber auch bindend (Urteil und JurAgentur-Meldung vom 15. Mai 2013, Az.: XII ZR 49/11). Unabhängig davon hat aber nach einem weiteren Urteil schon ein minderjähriges Kind Anspruch darauf, den Namen seines leiblichen Vaters zu erfahren – sogar im Fall einer anonymen Samenspende (Urteil und JurAgentur-Meldung vom 28. Januar 2015, Az.: XII ZR 201/13).
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage