BANKRECHT / KAPITALMARKTRECHT
BGH: keine anonymen Bankgeschäfte für Produktpiraten
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Karlsruhe (jur). Produktpiraten können sich nicht mehr auf die absolute Anonymität ihrer Bankgeschäfte verlassen. Denn die Bank muss den Namen eines Kontoinhabers herausgeben, „wenn das Konto für den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung genutzt wurde“, urteilte am Mittwoch, 21. Oktober 2015, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem Streit um Davidoff-Parfüm (Az.: I ZR 51/12).
Damit gab der BGH der Coty Germany GmbH im Streit mit der Stadtsparkasse Magdeburg recht. Coty ist exklusive Lizenznehmerin für das als Marke geschützte Parfüm Davidoff Hot Water. 2011 wurden gefälschte Nachahmerprodukte dieses Parfüms über eBay im Internet angeboten.
Nach einem Testkauf durch Coty erreichte das Unternehmen vor dem BGH zunächst, dass eBay den Namen des Inhabers des entsprechenden Nutzerkontos herausgeben muss (Urteil vom 17. August 2011, Az.: I ZR 57/09; JurAgentur-Meldung vom 29. September 2011). Der Inhaber des Kontos bestritt allerdings, das Nachahmer-Parfüm selbst verkauft zu haben, verweigerte aber weitere Auskünfte.
Coty bat daraufhin die Stadtsparkasse Magdeburg, den Inhaber des Kontos zu benennen, über das der Testkauf abgewickelt worden war. Die Sparkasse verweigerte dies unter Hinweis auf das Bankgeheimnis.
Die Klage von Coty Germany ging bis hinauf zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Der legte den Streit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vor. Der entschied, dass sich in solchen Fällen die Banken in Deutschland nicht isoliert auf ihr Bankgeheimnis berufen können. Vielmehr müssten die Gerichte den Datenschutz in einen Ausgleich mit dem Grundrecht auf geistiges Eigentum bringen. Das Bankgeheimnis dürfe nicht absolut und einseitig obenan stehen. Andernfalls werde das Recht der Markeninhaber und Lizenznehmer verletzt, sich wirksam gegen Produktpiraterie zu wehren (Urteil und JurAgentur-Meldung vom 16. Juli 2015, Az.: C-580/13).
Gestützt darauf gab nun der BGH Coty recht und entschied, dass die Sparkasse den Namen herausgeben muss. Das Recht des Kontoinhabers auf Schutz seiner Daten und das Recht der Bank auf Berufsfreiheit „müssen hinter den Grundrechten der Markeninhaberin auf Schutz des geistigen Eigentums und einen wirksamen Rechtsschutz zurücktreten“, erklärten die Karlsruher Richter.
Dass der Kontoinhaber dann auch noch mit einem Strafverfahren rechnen muss, stehe dem Auskunftsanspruch von Coty nicht entgegen, betonte der BGH.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
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