STRAFRECHT
BGH: Strengere Anforderungen an Strafmilderung bei alkoholisierten Tätern
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Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte auf Revision der Staatsanwaltschaft über ein Urteil des Landgerichts Potsdam zu befinden. Dort wurde zwei Tätern, die über mehrere Stunden ihr Opfer mißhandelt und sich dabei erheblich betrunken hatten, aufgrund ihrer Alkoholisierung eine Strafmilderung gewährt. Die Staatsanwaltschaft hatte dies unter Hinweis auf Ausführungen des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27. März 2003, NJW 2003, 2394) beanstandet, wonach bei vorwerfbarer Alkoholisierung generell keine Strafmilderung mehr gewährt werden soll (Pressemitteilung Nr. 67/2003). Auch der 5. Strafsenat hat die Strafmilderung im konkreten Fall als fehlerhaft angesehen. Über die Höhe der Strafe muß deshalb bei beiden Tätern neu verhandelt werden.
Der Bundesgerichtshof hat dabei entschieden, daß es für die Frage der Strafmilderung – wie bislang – zwar auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Die Anforderungen an eine Milderung der Strafe bei Trunkenheit wurden jedoch erhöht. Insbesondere bei Gewalt- und Sexualdelikten scheidet eine Strafmilderung danach häufig aus, weil der Täter schon vorher unter Alkohol aggressiv auffällig geworden ist. Gleiches gilt, wenn in Situationen getrunken wird, in denen eine erhöhte Gefahr gewalttätiger Entgleisung besteht. Beispiele hierfür sind das Trinken in gewaltbereiten Gruppen oder im Rahmen eines schwerwiegenden Streits. Auch wer noch nüchtern beschließt, anderen Gewalt anzutun, kann bei späterer Trunkenheit nicht mit einer Strafmilderung rechnen. Dem Gericht bleibt bei alledem ein Spielraum für die Entscheidung, ob es die Strafe bei Trunkenheit mildert oder nicht. Wenn es um die Verhängung lebenslanger oder besonders hoher zeitiger Freiheitsstrafe an der Grenze zur Höchststrafe geht, sind an die Versagung einer Milderung höhere Anforderungen zu stellen. Bei alkoholabhängigen Straftätern gelten Sonderregeln; auch ihnen ist jedoch nicht stets eine Strafmilderung zu gewähren, wenn sie in betrunkenem Zustand Straftaten begehen. Was für Alkohol wegen seiner bekanntermaßen enthemmenden Wirkung gilt, kann nicht ohne weiteres auf andere Rauschmittel übertragen werden.
Urteil vom 17. August 2004 – 5 StR 93/04
Karlsruhe, den 17. August 2004