ZIVILPROZESSRECHT
BGH: Umfang der gerichtlichen Hinweispflicht
Autor: NOETHE LEGAL Rechtsanwälte - Kanzlei
Mit Beschluss vom 01.10.2014 nahm der Bundesgerichtshof (BGH) zum Umfang der gerichtlichen Hinweispflicht vor einer Berufungs-Beschlusszurückweisung Stellung (AZ.: VII ZR 28/13).
NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich führt aus:
Er führte aus, dass das Berufungsgericht den Berufungskläger darauf hinweisen muss, dass dieser unter Umständen einen Gesichtspunkt übersehen oder für unerheblich gehalten hat, auf den das Gericht dann in einem Hinweis seine Rechtsauffassung stützt. Das heißt, das Berufungsgericht muss dem Berufungskläger darauf hinweisen und ihm die Gelegenheit zur Äußerung geben. Außerdem darf es die dadurch veranlassten neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht zurückweisen.
Nach der Zivilprozessordnung (ZPO) soll das Berufungsgericht eine Berufung unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Ist das Berufungsgericht dieser Auffassung, muss es dem Berufungskläger einen Hinweis erteilen und Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Hier wurde seitens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auf Zahlung eines vereinbarten Architektenhonorars gegen einen eingetragenen gemeinnützigen Verein geklagt. Es ist streitig, ob ein Architektenvertrag zustande gekommen ist. Die Klägerin übersandte der Beklagten einen Vertrag, den die Geschäftsführerin des Beklagten unterschrieb. Nunmehr meint der Beklagte, es habe keine Vertretungsmacht der Geschäftsführerin bestanden, deshalb sei kein Vertrag zustande gekommen. Sowohl vor dem Landgericht als auch dem Oberlandesgericht blieb die Klage erfolglos.
Die Instanzen stützen sich vor allem auf die Satzung des Vereins, wonach der Vorsitzende oder sein Stellvertreter den Verein gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Hier sei daher eine Bevollmächtigung der Geschäftsführerin allein durch den Vorsitzenden des Vorstands nicht ausreichend.
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nach dem Grundgesetz (GG) sei verletzt, weil der Tatrichter hier Angriffsmittel zu Unrecht für ausgeschlossen erachtet habe und sich das Gericht auf einen Gesichtspunkt gestützt habe, der erkennbar von der Klägerin übersehen bzw. für unerheblich gehalten wurde. Ihr wurde im Rahmen dessen keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.
Das Prozessrecht ist eine komplexe Materie, da die Kenntnis der Vorschriften von einem Laien kaum vorausgesetzt werden kann. In derartigen Fällen wäre es vorteilhaft, einen Rechtsanwalt zur vollumfänglichen Wahrnehmung der Rechte einzuschalten.
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