BANKRECHT / KAPITALMARKTRECHT
BGH-Urteil zur Kreditbearbeitungsgebühren für Gewerbedarlehen
Autor: Dr. Stefan Dettke - Rechtsanwalt
Der Bundesgerichtshof hat sich am 4. Juli mit der Zulässigkeit von Bearbeitungsgebühren bei Gewerbedarlehen befasst und die Gleichstellung von Verbrauchern und Gewerbetreibenden in diese Sache festgestellt. Demnach sind Bearbeitungsgebühren auch bei Gewerbedarlehen grundsätzlich unzulässig.
Rechtsanwalt Dr. Dettke aus Dortmund: „In der Konsequenz bedeutet das, dass Gebühren für Darlehen, die ab dem 01.01.2014 oder später abgeschlossen wurden, heute in voller Höhe zu erstatten sind!“
Bei Gewerbedarlehen, nicht selten in Millionenhöhe, kann es da um 5-stellige Beträge gehen. Für viele Unternehmen kann sich daraus ein warmer Geldregen ergeben.
Dr. Dettke: „Banken haben kaum eine Möglichkeit, die Auszahlung von unzulässigerweise erhobenen Gebühren zu verweigern!“
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Verfahren (Aktenzeichen: XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16) die von den beiden beklagten Banken vorformulierten laufzeitunabhängigen Klauseln zu Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen für unzulässig erklärt. Im Vorfeld hatte das Anerkenntnis einer dritten Bank das Verfahren XI ZR 436/16 beendet.
Für den XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sind die angegriffenen Klauseln sogenannte Preisnebenabreden, die mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren sind. Daraus entstehe eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner. Weder steuerliche Vorteile noch die Tatsache, dass Unternehmer weniger schutzbedürftig seien als Verbraucher, ändere daran etwas. Im großen Ganzen orientierte sich das Urteil am Richterspruch aus 2014, als Bearbeitungsgebühren – damals nur für Privatleute – für unzulässig erklärt wurden.
Nun ist klar, dass der Schutzzweck des § 307 BGB auch zugunsten eines gut informierten und in solchen Sachen erfahrenen Unternehmers gilt.
Die Dortmunder Wirtschaftskanzlei „Dr. Dettke“ steht Ihnen als Unternehmer gern für die juristische Durchsetzung Ihrer Ansprüche zur Verfügung.