SCHADENSERSATZ UND SCHMERZENSGELD
"Bio-Diesel" ist nicht gleich normaler Dieselkraftstoff
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Keine Haftung des Automobilherstellers, wenn das Fahrzeug mit „Bio-Diesel“ statt mit normalen Dieselkraftstoff betankt wird.
Der aus Hohenbrunn stammende Kläger kaufte ein Kraftfahrzeug (Jeep) eines bekannten Stuttgarter Automobilherstellers. In der Betriebsanleitung hieß es unter „ Kraftstoffanforderungen (Dieselmotor)“:“Wir empfehlen Ihnen nur Dieselkraftstoff der besten Qualität von renommierten Markenanbietern“. Der Beklagte betankte sein neues Fahrzeug an einer freien Tankstelle mit „Bio-Diesel“. Daraufhin ließ nach einiger Zeit das Ansprechverhalten des Motors nach und zuletzt begann der Motor vollständig auszusetzen. Die Reparatur des Fahrzeugs belief sich auf 1.676,93 €. Diese Kosten klagte der Kunde bei dem Autohaus und dem Autoverkäufer vor dem Amtsgericht München ein. Es sei ein Mangel des Fahrzeugs, dass dieses ohne vorherige Umrüstungsmaßnahmen nicht auch mit „Bio-Diesel“ betankt werden könne. Jedenfalls hätten Automobilhersteller und Verkäufer ausdrücklich vor einer Betankung mit „Bio-Diesel“ warnen müssen. Zusätzlich zu den Reparaturkosten verlangte der Kläger noch 300,00 € für die veranschlagten Umrüstungsmaßnahmen.
Die Beklagten wandten vor Gericht ein, dass die Betriebsanleitung klar und eindeutig sei: Es sei vielmehr Sache des Klägers gewesen, nachzufragen, ob das Fahrzeug auch mit „Bio-Diesel“ betankbar sei.
Die zuständige Amtsrichterin wies die Klage ab. Sie verneinte einen Sachmangel des Fahrzeugs, da es die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufgewiesen habe. Ein vernünftiger und objektiv betrachtender Leser habe die Betriebsanleitung nur so verstehen können, dass das Fahrzeug nur mit herkömmlichen Dieseltreibstoff renommierter Markenhersteller betankbar sei. Auch ohne chemisches Sachverständigenwissen unterscheide ein Durchschnittsverbraucher zwischen „Bio-Diesel“ und herkömmlichen Dieselkraftstoff und wisse, dass beide Treibstoffe nicht vergleichbar und gegenseitig ersetzbar sind. „Bio-Diesel“ sei ein auf pflanzlicher Basis hergestellter Ersatztreibstoff und damit ein völlig anderes Produkt als herkömmlicher Dieselkraftstoff.
Angesichts dessen sei ein Hersteller nicht verpflichtet, in seiner Betriebsanleitung ausdrücklich vor der Verwendung von „Bio-Diesel“ zu warnen.
Der Kläger fand sich mit diesem Urteil nicht ab und ging zum Landgericht München I in Berufung. Die Berufungskammer legte in einem Hinweisbeschluss dar, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe; es sei bei Verbrauchern allgemein bekannt, dass „Bio-Diesel“ nur getankt werden dürfe, wenn der Hersteller besonders darauf hinweise. Der Kläger nahm daraufhin seine Berufung zurück. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.
Aktenzeichen: Amtsgericht München 231 C 13566/03
Landgericht München I: 6 S 23281/03