Biogasanlage bleibt Biogasanlage
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Karlsruhe (jur). Eine Biogasanlage bleibt eine Biogasanlage, auch wenn sie vorübergehend mit fossilen Brennstoffen betrieben wurde. Der Netzbetreiber muss anschließend den Bio-Strom wieder abnehmen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Freitag, 27. Dezember 2013, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: VIII ZR 194/12).
Er gab damit einem Betreiber in Schleswig-Holstein gegen die Schleswig-Holstein Netz AG recht. Seine Anlage ist ein gasbetriebenes Blockheizkraftwerk, das als Zünd- und Stützfeuerung Diesel verwendet. Statt mit Biodiesel ging die Anlage Ende 2007 vorübergehend mit fossilem Diesel in Betrieb; auch 2008 für gut zwei Monate nochmals fossiles Heizöl verwendet.
Ähnlich wie bei Solaranlagen sind Netzbetreiber auch bei Biogasanlagen gesetzlich verpflichtet, den erzeugten Strom abzunehmen und besonders zu vergüten. Als hier die Schleswig-Holstein Netz AG erfuhr, dass in der Anlage vorübergehend auch fossile Brennstoffe eingesetzt worden waren, wollte sie auch den nunmehr mit Biogas erzeugten Strom nicht mehr abnehmen.
Die Schleswig-Holstein Netz AG ist ein Unternehmen des Energieversorgers Eon, an dem aber auch Kommunen Minderheitsbeteiligungen halten. Das Landgericht Itzehoe und auch das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig gaben noch dem Unternehmen recht. Der BGH ließ zunächst die Revision zu und entschied nun zugunsten des Biogas-Erzeugers.
Zur Begründung erklärten die Karlsruher Richter, das Erneuerbare Energien Gesetz verpflichte die Netzbetreiber, „den gesamten angebotenen Strom aus Erneuerbaren Energien unverzüglich vorrangig abzunehmen, zu übertragen und zu verteilen“. Aufgrund entsprechender Vorgaben der Europäischen Union sei der deutsche Gesetzgeber aber 2004 davon abgerückt, dass eine geförderte Anlage ausschließlich nur regenerative Brennstoffe verwenden darf.
Eine vorübergehende Nutzung fossiler Brennstoffe lasse den Vergütungsanspruch daher nicht endgültig wegfallen, urteilte der BGH. Das Im Gesetz immer noch verwendete Wort „ausschließlich“ sei nicht auf die gesamte Betriebsdauer der Anlage, sondern lediglich „auf den jeweiligen Stromerzeugungsprozess bezogenen“, heißt es in dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 6. November 2013.
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