MIETRECHT
Brandschutz auch für Mieter brennend interessant
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Zum Sonderkündigungsrecht des Vermieters von Gewerberäumen, wenn der Mieter die Mieträume beträchtlicher Brand-/Feuersgefahr aussetzt
Kurzfassung
Es gibt viele gute Gründe, Brandrisiken zu vermeiden. Nicht nur die Feuersgefahr als solche sollte den Mieter von Gewerberäumen veranlassen, mit allem Brennbaren behutsam zu hantieren. Ér sollte vielmehr auch Vorsicht walten lassen, um sich nicht dem Risiko einer berechtigten Kündigung durch den Vermieter auszusetzen.
Dies zeigt ein von Amts- und Landgericht Coburg entschiedener Fall. Allzu sorglos hatte der Mieter leicht entzündliche Materialien trotz Abmahnungen durch den Hauseigentümer in den Mieträumen aufbewahrt. Die Gerichte bestätigten jetzt die vom Vermieter daraufhin ausgesprochene außerordentliche Kündigung und verurteilten den Mieter zur Räumung.
Sachverhalt
Der Mieter lagerte in den angemieteten Geschäftsräumen Kleber und Lösungsmittel, ohne ausreichende Vorkehrungen zum Brandschutz – z. B. Aufbewahrung in einem feuerbeständigen Stahlschrank – zu treffen. Zu allem Überfluss gestattete er Kunden in eben diesen Räumen auch noch das Rauchen. Daran entzündete sich zwar glücklicher Weise nicht das Gebäude, aber immerhin der Streit der Mietvertragsparteien. Als sich am Verhalten des Mieters trotz Abmahnungen durch den Vermieter nichts änderte, war endgültig Feuer unter dem „Mietvertrags-Dach“. Der Vermieter kündigte außerordentlich und verklagte den Mieter – der sich weigerte, auszuziehen – auf Räumung.
Gerichtsentscheidung
Mit Erfolg. Amts- und Landgericht Coburg gaben seinem Klagebegehren statt. Die außerordentliche Kündigung sei wirksam, führten sie aus. Der Beklagte habe eine beträchtliche Brand- und Feuersgefahr für die Mietsache verursacht. Das stelle ein grob vertragswidriges Verhalten dar, durch das im übrigen auch Leib und Leben von Bewohnern angrenzender Gebäude erheblich gefährdet worden seien.
Fazit
Brandschutz – ein Thema, das auch dem Mieter unter den Nägeln brennen sollte.
(Amtsgericht Coburg, Az: 11 C 444/00; Landgericht Coburg, Az: 33 S 96/01; rechtskräftig)