VERFASSUNGSRECHT
Briten können nicht mehr an Kommunalwahlen in der EU teilnehmen
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Luxemburg (jur). In der EU lebende Briten haben mit dem Brexit ihre Unionsbürgerschaft und damit auch ihr Recht zur Teilnahme an den hiesigen Kommunalwahlen verloren. Das gilt selbst dann, wenn sie bereits länger als 15 Jahre in ihrem Gastland leben und deshalb ihr Wahlrecht in Großbritannien verloren haben, urteilte am Donnerstag, 9. Juni 2022, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az.: C-673/2).
Nach einer EU-Richtlinie von 1994 können EU-Bürger mit festem Wohnsitz in einem anderen EU-Land dort an den Kommunalwahlen teilnehmen. Notwendig ist ein Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis.
Die Klägerin ist Britin und lebt seit 1984 in der französischen Gemeinde Thoux. Die französische Staatsangehörigkeit hat sie bislang nicht beantragt, mehrfach nahm sie aber an den Kommunalwahlen teil.
Nach dem Brexit strich die Gemeinde sie aus dem Wählerverzeichnis, weshalb die Britin nicht an den französischen Kommunalwahlen am 15. März 2020 teilnehmen konnte. Auch einen späteren Antrag auf Wiedereintragung in das Wählerverzeichnis lehnte die Gemeinde ab. Den Streit hierüber legte das zuständige französische Gericht dem EuGH vor.
Der urteilte nun, dass Briten mit dem Austritt Großbritanniens aus der EU am 1. Februar 2020 „ihren Unionsbürgerstatus und damit auch das aktive und passive Wahlrecht bei den Kommunalwahlen in ihrem Wohnmitgliedstaat verloren haben“.
Eine britische Regelung, wonach britischer Staatsangehörige, die seit mehr als 15 Jahren im Ausland leben, nicht mehr an Wahlen im Vereinigten Königreich teilnehmen dürfen, ändere daran nichts. Denn die Teilnahme an den Kommunalwahlen sei an die Unionsbürgerschaft und diese wiederum an die Staatsangehörigkeit eines EU-Staats gekoppelt.
Hier sei die Britin zwar vor dem Brexit Staatsbürgerin eines EU-Staates gewesen und habe auch bereits länger als EU-Ausländerin in Frankreich gelebt. Die damit verbundenen Rechte blieben aber nicht erhalten, „wenn sie aufgrund des Austritts ihres Herkunftsstaats aus der Union nicht mehr über die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats verfügt“.
Dies sei „eine automatische Folge der souveränen Entscheidung des Vereinigten Königreichs, aus der Union auszutreten“, betonten die Luxemburger Richter. Das Austrittsabkommen sei dennoch gültig. Eine Regelung, die den Verlust des Kommunalwahlrechts verhindern würde, sei dafür nicht erforderlich gewesen.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock