STEUERRECHT
Bundesfinanzhof entlastet ehrenamtliche Betreuer
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Ehrenamtliche Betreuer müssen auf eine bloße Aufwandsentschädigung keine
Steuern bezahlen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am
Mittwoch, 2. Januar 2013, veröffentlichten Urteil vom 17. Oktober 2012
entschieden (Az.: VIII R 57/09). Seit 2011 ist die Vergünstigung allerdings auf
2.100 Euro im Jahr begrenzt.
Die Betreuung ist die Nachfolge der früheren Vormundschaft. Dabei nehmen die
Betreuer die Interessen der Betreuten wahr, soweit diese ihre Angelegenheiten
nicht mehr selbst regeln können. Dies kann auch auf einzelne Lebensbereiche
begrenzt sein, etwa Geld oder Gesundheit. Angeordnet wird eine Betreuung vom
Gericht.
Häufig wird eine Betreuung Ehrenamtlich übernommen, etwa wenn Verwandte dement
oder psychisch krank werden. Es gibt aber auch zahlreiche sogenannte
Berufsbetreuer, die von dieser Arbeit leben. Je nach Einkommensverhältnissen
tragen der Staat oder die Betreuten selbst die Kosten.
Im Streitfall hatte der Kläger mehrere Betreuungen ehrenamtlich übernommen –
bis zu 42 gleichzeitig. Dafür erhielt er jeweils eine Aufwandsentschädigung von
323 Euro pro Jahr. Das Finanzamt betrachtete dieses Geld als normales Einkommen
und verlangte entsprechend Einkommenssteuer.
Doch der Betreuer muss keine Steuern zahlen, urteilte nun der BFH. Die
Aufwandsentschädigung sei eine gesetzliche Pauschale, die die anfallenden
Kosten typisierend abgelten soll. Das reiche für die Steuervergünstigung aus.
Nach dem Münchener Urteil galt die Steuerfreiheit bis einschließlich 2010
unbegrenzt, ab 2011 wegen veränderter Gesetze nur noch begrenzt auf 2.100 Euro
pro Jahr.
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