Bundesgerichtshof (BGH) stärkt Internet-Datenbank „Lost Art“
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Bundesgerichtshof (BGH) stärkt Internet-Datenbank „Lost Art“ © Symbolgrafik:© Dan Race - stock.adobe.com
Karlsruhe (jur). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Internet-Datenbank „Lost Art“ gestärkt. Besitzer von in der NS-Zeit geraubter oder verlorener Kunst können von Erben und Rechtsnachfolgern der früher meist im jüdischen Eigentum befindlichen Kunstwerke nicht die Löschung eines Datenbanksucheintrags verlangen, urteilte der BGH am Freitag, 21. Juli 2023, in Karlsruhe (Az.: V ZR 112/22). Ein Eintrag in die Datenbank sei keine unzulässige „Eigentumsbeeinträchtigung“. Ob in Einzelfällen ein Löschungsanspruch gegenüber den Datenbankbetreibern bestehen kann, blieb allerdings offen.
Die Internet-Datenbank „Lost Art“ wird von einer Stiftung in Magdeburg betrieben. Sie dokumentiert Kulturgüter, die insbesondere jüdischen Eigentümern aufgrund der Verfolgung durch den Nationalsozialismus entzogen wurden oder für die ein derartiger Verlust nicht auszuschließen ist. Dabei geht die Stiftung ausdrücklich nicht davon aus, dass es sich immer um „Raubkunst“ handelt. Vielmehr sollen frühere Eigentümer beziehungsweise deren Erben mit heutigen Besitzern zusammengeführt und beim Finden einer gerechten und fairen Lösung über den Verbleib des Kulturgutes unterstützt werden.
Im konkreten Streitfall geht es um das Gemälde „Kalabrische Küste“ des Malers Andreas Achenbach (1815 bis 1910). Es befand sich in der Zeit von 1931 bis 1937 im Besitz der Galerie Stern in Düsseldorf, die der jüdische Kunsthändler Max Stern in dieser Zeit von seinem Vater übernahm. 1937 musste er seine Galerie aufgeben, und er floh über England nach Kanada. Gut 2020 Kunstwerke wurden in Düsseldorf zwangsversteigert. Seinen Nachlass verwaltet heute ein kanadischer Trust.
Das Gemälde „Kalabrische Küste“ wurde im Zuge der Galerie-Auflösung an eine Privatperson in Essen verkauft. Der Kläger erwarb das Bild 1999 bei einer Auktion in London. 2016 wurde auf Veranlassung der Trust-Treuhänder eine Suchmeldung für das Gemälde in die Datenbank Lost Art eingetragen. Davon erfuhr der Kläger, als es später bei einer Ausstellung in Baden-Baden gezeigt wurde.
Er fühlt sich durch den Datenbank-Eintrag in seinem Eigentum beeinträchtigt. Den Treuhändern des Trusts wirft er vor, sie würden sich das Eigentum an dem Bild anmaßen. Zudem verlangt er von ihnen die Löschung des Datenbank-Eintrags.
Wie schon die Vorinstanzen wies nun auch der BGH die Klage ab. Die Suchmeldung knüpfe lediglich an das frühere Eigentum des Gemäldes an. Damit werde nicht behauptet, dass der kanadische Trust der heute eigentlich rechtmäßige Eigentümer wäre. Zwar müsse der Kläger mit „polizeilichen Maßnahmen“ und Einschränkungen rechnen, wenn das Bild nach Kanada oder in die USA gebracht würde. Dies sei aber lediglich Folge unterschiedlicher Rechtsordnungen.
Selbst wenn sich der Trust den damit verbundenen Druck bewusst zunutze gemacht habe, sei die Meldung bei Lost Art nicht als „Eigentumsanmaßung“ zu sehen, betonten die Karlsruher Richter. Die Meldung spiegele lediglich die wahre Tatsache wider, dass sich das Gemälde bis 1937 in jüdischem Eigentum befand. Eine rechtliche Bewertung dieses Umstands sei Sache der Behörden und gegebenenfalls der Gerichte.
„Durch die Suchmeldung wird die Eigentumszuordnung nicht infrage gestellt und die Verfügungsbefugnis des Eigentümers jedenfalls in rechtlicher Hinsicht nicht eingeschränkt“, so der BGH weiter. Daher sei der Datenbank-Eintrag rechtlich gesehen auch keine „Eigentumseinschränkung“. Die mit dem Eintrag verbundene „sachliche Information“ müsse der Kläger auch deshalb hinnehmen, weil die Interessen der früheren Eigentümer beziehungsweise ihrer Erben und Rechtsnachfolger sowie das öffentliche Interesse an einer Aufklärung der Herkunft der während der NS-Zeit entzogenen Kunstwerke die wirtschaftlichen Interessen des heutigen Eigentümers überwögen.
Allerdings ließ der BGH offen, ob im Einzelfall die Grenzen einer zulässigen Information doch überschritten sind. Denn über die Datenbank und deren Regeln entscheide die Betreiber-Stiftung der Datenbank Lost Art. Ein Antrag auf Löschung müsse sich deshalb gegen die Stiftung richten und nicht gegen die Rechtsnachfolger der früheren Eigentümer.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock